Feuerwehrgebührensatzung

Hinweis

Rechtlich verbindlich sind die entsprechend vom Amt Neustrelitz-Land bereitgestellten Informationen rund um das Ortsrecht. Die auf dieser Seite aufgeführten Informationen haben einen rein informativen Charakter.


Aufgrund des Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern (Brandschutz- und Hilfeleitungsgesetz M-V – BrSchG) vom 21. Dezember 2015 sowie des §5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern vom 13.07.2011 (GBOBI.M-V 2011, S.777) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 12.04.2005 (GVOBI.M-V 2005), in derjeweiligen gültigen Fassung, hat die Gemeindevertretung Blankensee in ihrer Sitzung am 30.10.2018 die Satzung der Gemeinde Blankensee über den Kostenersatz für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr Blankensee beschlossen:

§ 1 Kostentatbestand

1) Der Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr Blankensee ist im Rahmen der ihnen nach §1 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V obliegenden Aufgaben unentgeltlich, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt wird.

2) Für andere Einsätze und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Blankensee werden von der Gemeinde Blankensee zum Ersatz der dadurch entstehenden Kosten Beträge nach Maßgabe dieser Satzung in Verbindung mit dem jeweils gültigen Kostenverzeichnis, welches als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist, erhoben. Das Gleiche gilt für Einsätze nach Absatz 1 für die Kostenschuldner nach §2 Absatz 1 sowie für Einsätze nach §2 Absatz 3 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V.

§ 2 Kostenschuldner

1) Zur Zahlung der Kosten für die in § 1 Absatz 2 Satz 2 ausgeführten Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr Blankensee sind nachfolgend genannte Personen verpflichtet:

a. wer die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat,
b. wer die Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig grundlos alarmiert hat,
c. wer eine Brandmeldeanlage betreibt, wenn diese einen Fehlalarm auslöst,
d. der Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb von Schienen-, Luft-, Wasser- oder Kraftfahrzeugen entstanden ist; ausgenommen davon sind Einsätze zur Rettung von Menschenleben,
e. der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von Gewerbe- oder Industrie­ betrieben für den Einsatz von Sonderlösch- oder Sondereinsatzmitteln,
f. der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat oder der­ jenige, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt; außer in den Fällen des § 1 Absatz 2 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V sowie
g. der Veranstalter für die Durchführung der Brandsicherheitswache nach § 21 Absatz 1 Satz 3 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V.

2) Zur Zahlung der Kosten für die anderen Einsätze und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Blankensee nach §1 Absatz 2 Satz 1 ist derjenige verpflichtet, der diese in Anspruch genommen, Kostenschuldner in Fällen des § 2 Absatz 3 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V ist die Gemeinde, der Nachbarschaftshilfe gewährt wurde.

3) Kostenschuldner sind auch die in § 69 und § 70 Sicherheits- und Ordnungsgesetz M-V genannten Verantwortlichen.

4) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Berechnung der Kostensätze

1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, setzen sich die Kosten zusammen aus den Personalkosten so­ wie den Fahrzeugkosten, wobei Bemessungsgrundlage die Einsatzzeit, Art und Anzahl der in An­spruch genommenen Mannschaften und Fahrzeuge sind und die Vorhaltekosten auf Grundlage der üblichen Nutzungszeiten unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse berechnet sind. Der Kostensatz ist so bemessen, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten gedeckt werden. Maßstab und Satz der Kosten ergeben sich im Einzelnen aus dem dieser Satzung als Anlage beigefügten Kostenverzeichnis.

2) Als Einsatzzeit gilt die Zeit vom Verlassen des Feuerwehrgerätehauses, in dem die erforderliche Technik stationiert ist, bis zur Rückkehr dorthin. Geht der Einsatz nicht vom Feuerwehrgeräte­haus aus oder endet er nicht dort, so wird die Einsatzzeit so berechnet, als wäre unter Zugrunde­legung normaler Verhältnisse, insbesondere der Verkehrsverhältnisse, der Einsatz von dort aus­ gegangen; dies gilt auch, wenn die Rückkehr zum Gerätehaus sich außerordentlich verzögert.

3) Abgerechnet wird für Personen und Fahrzeuge grundsätzlich nach Einsatzstunden. Bei einer an­ gefangenen Stunde bis 15 Minuten wird ein Viertel des Stundensatzes, bis 30 Minuten die Hälfte, bis 45 Minuten Dreiviertel und ab 46 Minuten der volle Stundensatz berechnet. Einzurechnen ist der Zeitaufwand für die Reinigung der Ausrüstungsgegenstände zur Wiedereinsetzbarkeit der Freiwilligen Feuerwehr Blankensee.

4) Mit den sich aus der Anlage ergebenden Fahrzeugkosten sind alle durch den Einsatz der jeweili­ gen Fahrzeuge entstehenden Kosten, insbesondere Kraft- und Schmierstoffverbrauch, Instand­haltung und Reinigung sowie die Kosten für die von den Fahrzeugen benutzte Ausrüstung und Technik abgegolten. Das Gleiche gilt für die sich aus der Anlage ergebenen Personalkosten.

5) Die Sachkosten, wie
a) Auslagen für verbrauchtes Material, insbesondere Schaummittel, Löschpulver und Ölbin­demittel sowie Aufwendungen für Sonderlösch- und Sondereinsatzmittel auf bei anderen als nach § 2 Abs.le beschriebenen Einsätzen oder
b) Ersatzteile und sonstige Aufwendungen der Gemeinde Blankensee zum Selbstkostenpreis oder Entsorgungskosten für verbrauchtes Ölbindemittel, für von bei der Brandbekämpfung mit Schadstoffen belastetes Löschwasser, für Sonderlösch- und Sondereinsatzmittel oder andere werden zusätzlich zu den Personal- und Fahrzeugkosten berechnet.

6) Weitere Kosten für den Schadensersatz und die Entschädigungen nach §§ 26, 28 Absatz 6 Satz 3 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V werden ebenfalls zusätzlich zu den Personal- und Fahrzeugkosten berechnet.

7) Der Kostenersatz wird ermittelt, indem die Zahl der eingesetzten Personen bzw. Fahrzeuge mit deren Einsatzzeit und dem festgelegten Satz nach dem dieser Satzung als Anlage beigefügten Kostenverzeichnis multipliziert wird.

§ 4 Entstehung und Fälligkeit des Kostenersatzes

1) Der Kostenersatz entsteht mit Beendigung der Einsätze und Leistungen der Freiwilligen Feuer­ wehr Blankensee.

2) Bei Leistungen im Sinne von § 2 Abs.2 dieser Satzung liegt es im Ermessen des damit beauftragten Amtes Neustrelitz-Land, Vorauszahlungen zu erheben.

3) Die zu zahlende Kostenschuld wird durch Kostenbescheid festgesetzt. Sie wird mit Bekanntgabe des Kostenbescheides an den Kostenschuldner innerhalb von 14 Tagen zur Zahlung fällig.

4) Von der Erhebung von Kosten kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit die Erhebung im Einzelfall eine unbillige Härte bedeuten würde oder ein besonderes öffentliches Interesse be­ steht.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Blankensee über den Kostenersatz und die Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuer­ wehr Blankensee vom 24.10.2001 außer Kraft.

Anlage – Kalkulation zur Satzung über den Kostenersatz für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr Blankensee

Kalkulationszeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2023

Verzeichnis der Kosten gemäß § 3

Für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Blankensee werden folgende Kostensätze erhoben:

1. Personalkosten Euro/Stunde Vorhaltekosten/einmalig
1.1. Einsatzkraft, je Person 5,77 1,40
2. Fahrzeuge Euro/Stunde Vorhaltekosten/einmalig
2.1. MTWMSE-BL112 14,91 2,64
2.2. TLF 3000 MST – FB 112 15,95 2,64
2.3. LF 16/12 MST-H 112 16,88 2,64
2.4. MZF Wanzka MST – 2252 13,97 2,64
2.5. MZF Watzkendorf MST – P745 14,59 2,64
2.6. MST – P 745 Anhänger 1,34 2,64