Abwasserabgabe für Kleineinleiter

Hinweis

Rechtlich verbindlich sind die entsprechend vom Amt Neustrelitz-Land bereitgestellten Informationen rund um das Ortsrecht. Die auf dieser Seite aufgeführten Informationen haben einen rein informativen Charakter.


Aufgrund des § S der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.07.1998 (GVOBI. M-V S.634), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.08.2000 (GVOBI. M-V S 360), in Verbindung mit den §§ 1 und 6 des Kommunalabgabengesetzes vom 01.06.1993 (GVOBI. M-V vom 16.06.1993 S.521) und § 6 Abs. 4 des Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 23.03.1993 (GVOBI. M-V vom 21.04.1993 S.243) beschließt die Gemeindevertretung Blankensee in ihrer Sitzung am 21.11.2001 folgende Satzung zur Umlage und Erhebung der Abwasserabgabe:

§ 1 Gegenstand der Abgaben

(1) Zur Deckung der Abwasserabgabe für Einleiter, die im Jahresdurchschnitt weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser unmittelbar in ein Gewässer oder in den Untergrund einleiten, erhebt die Gemeinde Blankensee eine Abgabe.

(2) Als Einleitung gilt nicht das im Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung erfolgte Verbringen des Schmutzwassers in den Untergrund.

(3) Die Einleitung aus Kläranlagen ist abgabenfrei, wenn die Abwasserbehandlungsanlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und die Schlammbeseitigung nach den wasserrechtlichen und abfallrechtlichen Regelungen sichergestellt ist.

§ 2 Abgabenmaßstab und Abgabensatz

(1) Die Abwasserabgabe wird nach Schadeinheiten erhoben. Jede Person wird mit 0,5 Schadeinheiten bewertet. Maßgebend für die Ermittlung der Schadeinheiten ist der jeweilige Einwohnerstand auf dem abgabenpflichtigen Grundstück vom 31.03. eines jeden Jahres.

(2) Für Gewerbebetriebe mit festem Betriebsstandort wird ein Zuschlag von einer Schadeinheit je angefangener fünf dort ständig Beschäftigte erhoben. Für landwirtschaftliche Betriebe beträgt der Zuschlag 0,5 Schadeinheiten.

(3) Die Abwasserabgabe beträgt je Schadeinheit und Jahr 35,79 Euro.

§ 3 Veranlagungszeitraum, Entstehung und Beendigung der Abgabenpflicht

(1) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Die Abgabenpflicht entsteht jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres, frühestens jedoch mit Beginn des Kalenderjahres, welches auf den Beginn der Einleitung folgt.

(3) Die Abgabenpflicht endet mit Ablauf des Jahres, in dem die Einleitung entfällt und dies der Gemeinde schriftlich mitgeteilt wird. Sie endet außerdem mit dem Anschluß an das zentrale Abwassersystem oder bei Untergang des Wohn- und Betriebsgebäudes.

§ 4 Abgabenpflichtiger

(1) Abgabenpflichtig ist, wer Eigentümer oder Nutzungsberechtigter des Grundstücks ist. Mehrere Abgabenpflichtige sind Gesamtschuldner, bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentum nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil abgabepflichtig.

(2) Bei Eigentumswechsel wird der neue Eigentümer von Beginn des Jahres an, das auf die Rechtsänderung folgt, abgabenpflichtig.

§ 5 Heranziehung und Fälligkeit

(1) Die Heranziehung erfolgt durch schriftlichen Bescheid, der mit einem Bescheid über andere Abgaben verbunden werden kann.

(2) Die Abgabe wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

§ 6 Pflichten des Abgabenpflichtigen

Der Abgabenpflichtige hat die für die Prüfung und Berechnung der Abgabenansprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen und nötigenfalls Zutritt zum Grundstück zu gewahren.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer erforderliche Auskünfte nicht erteilt oder den nötigen Zutritt zum Grundstück nicht gewährt. Als Ordnungswidrigkeit wird auch ein Verstoß gegen § 17 des Kommunalabgabengesetzes vom 01.06. 1993 angesehen.

(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 Euro geahndet werden.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.