Gehölzschutzsatzung

Hinweis

Rechtlich verbindlich sind die entsprechend vom Amt Neustrelitz-Land bereitgestellten Informationen rund um das Ortsrecht. Die auf dieser Seite aufgeführten Informationen haben einen rein informativen Charakter.


§ 1 Schutzzweck

Zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, Gliederung und Pflege des Ortslandschaftsbildes und zur Abwehr schädlicher Einwirkungen sind Gehölz und öffentliche Grünanlagen in den Orten der Gemeinde Blankensee nach Maßgabe dieser Satzung als geschützte Landschaftsbestandteile unter den Schutz dieser Satzung gestellt.

§ 2 Geltungsbereich und Schutzgegenstand

Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung umfaßt die im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Gemeinde Blankensee nach § 34 Abs. 1 Bau-GB und den Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Abs. 4 Bau-GB sowie den Geltungsbereich von Bebauungsplänen.

Diese Satzung gilt für Bäume und Stamm bildende Gehölze, die in 130 cm Höhe über dem Erdboden einen Stammumfang von 50 cm und mehr haben.

Liegt der Kronensatz niedriger, so ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend.

Die Vorschriften dieser Satzung finden keine Anwendung auf:

  • Bewirtschaftete Obstbäume,
  • Bäume, die Bestandteil des Waldes sind,
  • Bäume, die nach anderen Schutzvorschriften geschützt sind (Alleen, Baumreihen,
  • Naturdenkmale, Parkanlagen,
  • Kleingartenanlagen im Sinne des Bundeskleingartengesetzes,
  • Nadelgehölze in Hausvorgärten.

Die Vorschriften dieser Satzung gelten ohne Rücksicht auf den Stammumfang für angeordnete Ersatzpflanzungen.

§ 3 Schutzbestimmungen
Es ist verboten, im Geltungsbereich dieser Satzung Bäume ohne Genehmigung zu roden, zu fällen, zurückzuschneiden oder auf sonstige Weise zu beseitigen, zu schädigen oder zu verunstalten.
Schädigungen von Gehölzen sind insbesondere, nachhaltige Befestigungen der Bodenflächen im Kronentraufbereich mit Bitumenbelag, Beton oder anderen wasserundurchlässigen Decken; Abgrabungen, Aufschüttungen, Ausschachtungen oder Verdichtungen; Zuführung von Gasen oder anderen Stoffen, wie Öle, Säuren, Laugen und ähnlichem.

Das Verbot trifft nicht die ordnungsgemäße und fachgerechte Maßnahme zur Pflege und Unterhaltung von Bäumen, sowie Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit (Lichtraumprofil über Straßen, Wege und Plätzen) Pflege an Ufergehölzen und unter Freileitungen.

Es ist verboten, Schilder, Werbemittel o. ä. an Bäumen oder Grünbeständen anzubringen, oder Bäume zu besprühen.

§ 4 Pflege-, Erhaltungs- und Schutzmaßnahmen

Den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten eines Grundstückes kann auferlegt werden, bestimmte Pflege-, oder Erhaltungs- und Schutzmaßnahmen an den durch diese Satzung geschützten Bäume vorzunehmen, sofern ihm die Durchführung nicht zugemutet werden kann, diese zu dulden.

Zu beachten sind die Schutzrichtlinien der DIN 1892 – Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen, Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen und der RAS – LG 4 im Rahmen von genehmigten Baumaßnahmen.

§ 5 Ausnahmen

Von den Verboten des § 3 können auf schriftlichen Antrag Ausnahmen zugelassen werden, wenn

  • vom Zustand des Baumes eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht und keine andere zumutbare Möglichkeit der Gefahrenabwehr gegeben ist;
  • ein geschützter Baum krank ist und die Erhaltung nicht sichergestellt werden kann;
  • die Erhaltung des Baumes für bewohnte Gebäude oder dem Nachbargrundstück mit unzumutbaren Nachteil verbunden ist und auf andere Weise keine Abhilfe geschaffen werden kann;
  • einzelne Bäume eines größeren Bestandes im Interesse der Erhaltung des übrigen Baumstandes entfernt werden müssen (Pflegehieb);
  • bei einem nach baurechtlichen Vorschriften zulässigen Vorhaben, auch bei Erwägung anderer Maßnahmen, das Vorhaben nicht verwirklicht werden kann;
  • die Beseitigung aus überwiegend öffentlichem Interesse erforderlich ist.

Eingriffe auf Grund einer erteilten Erlaubnis dürfen nur in der Zeit vom 30.09. bis 15.03. ausgeführt werden, bei kätzchentragenden Weiden nur in der Zeit vom 01.02. bis 15.04., wenn nicht aus zwingenden Gründen ein sofortiger Handlungsbedarf entsteht.

§ 6 Antrags- und Genehmigungsverfahren

Ein Antrag auf Erlaubnis, Ausnahme oder Befreiung ist schriftlich unter Darlegung der Gründe beim Ordnungsamt einzureichen.

Dem Antrag sind zur Verdeutlichung der Angaben Skizzen und/oder Fotos beizufügen. Antragsberechtigt ist der Grundstückseigentümer oder der zur Nutzung dinglich Berechtigte. Über den Antrag ist innerhalb von zwei Monaten zu entscheiden, die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

Ausnahmen und Befreiungen erteilt das Ordnungsamt im Zusammenwirken mit dem Bürgermeister.

§ 7 Nebenbestimmungen

Eine Ausnahme / Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere der Verpflichtung zu bestimmten Schutz- und Pflegemaßnahmen. Dem Antragsteller soll auferlegt werden, für die Entfernung eines Baumes auf seine Kosten, einen oder mehrere Ersatzbäume gleicher oder standortgerechter Art von mindestens 14 – 16 cm Stammumfang in Baumschulqualität zu pflanzen und zu unterhalten. Wächst ein zum Ersatz gepflanzter Baum nicht an, ist die Ersatzpflanzung zu wiederholen. Ist die Ersatzpflanzung auf diesem Grundstück nicht möglich, ist an die Gemeinde eine Summe von 150,00 Euro je als Ersatz zu pflanzender Baum zu zahlen. Die Einnahmen aus solchen Geldzahlungsauflagen sind zu Pflanzungen an anderen Orten zu verwenden.

Der Abschluss der Pflanzungen ist schriftlich anzuzeigen.

§ 8 Folgenbeseitigung

Wer als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter ohne Erlaubnis nach dieser Satzung geschützte Bäume beseitigt, zerstört, nachhaltig schädigt oder verschandelt, oder solches durch Dritte duldet, hat nach § 7 Ersatz zu leisten oder die sonstigen Folgen der verbotenen Handlung zu beseitigen.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung nach Maßgabe des Landesnaturschutzgesetzes M-V handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegenden Verbotendes § 3 dieser Satzung und ohne Erlaubnis nach § 6 Bäume entfernt oder anderweitig schädigt, Nebenbestimmungen und Auflagen nach § 7 nicht oder nicht fristgerecht erfüllt, Anordnung zur Erhaltung, Pflege und Schutz nicht oder nicht fristgerecht befolgt, entgegen § 7 falsche oder unvollständige Angaben macht.

Nach § 70 des Landesnaturschutzgesetzes M-V können diese Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 5 000 EURO belegt werden.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.