Friedhofsgebührensatzung

Hinweis

Rechtlich verbindlich sind die entsprechend vom Amt Neustrelitz-Land bereitgestellten Informationen rund um das Ortsrecht. Die auf dieser Seite aufgeführten Informationen haben einen rein informativen Charakter.


Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntgabe vom 13. Juli 2011 (GVOBI.M-V S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBI. M-V S. 467) und der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgaben­ gesetztes des Landes M-V vom 12. April 2005 (GVOBI. M-V S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2021 (GVOBI. M-V S. 1162), wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung Blankensee vom 30.08.2022 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte folgende Satzung zur Erhebung von Friedhofsgebühren erlassen:

§ 1 Grundsatz

Für die Nutzung der in Groß Schönfelde und Friedrichsfelde und in ihrem Eigentum stehenden Friedhof und den Trauerhallen in Blankensee-Dorf und Rödlin, sowie für die damit im Zusammenhang stehenden Verwaltungsleistungen werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.

§ 2 Zuständigkeit

Die zuständige Friedhofsverwaltung ist das Amt Neustrelitz Land.

§ 3 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist

a) wer die Benutzung der Friedhofseinrichtungen oder sonstige Leistungen beantragt, oder

b) wer nach § 9 Abs. 2 Bestattungsgesetz M-V für die Bestattung des Verstorbenen zu sorgen hat,

1. Ehegatte,
2. Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 18 des Gesetzes vom 19. Februar2007 (BGBl. IS. 122),
3. Kinder,
4. Eltern,
5. Geschwister,
6. Großeltern,
7. Enkelkinder,
8. Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft, oder

c) wer nach den gesetzlichen Vorschriften oder sonst wie verpflichtet ist, die Beerdigungskosten zu tragen.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 4 Gebührenmaßstäbe

(1) Die Gebühren für die Grabnutzung werden nach der Größe der Grabstätte, dem Aufwand und der Dauer des Nutzungsrechtes, sowie bei den Anonymen Urnen und Grabstätten nach der Dauer der Ruhezeit und dem besonderen Aufwand berechnet.

(2) Die Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle werden nach der Zeitdauer der Benutzung der Trauerhallen und dem Verwaltungsaufwand bemessen.

(3) Die Verwaltungsgebühren werden nach dem mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand bemessen.

§ 5 Entstehung der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht entsteht mit Antragstellung und Bestätigung durch die Friedhofsverwaltung. In den Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erbracht werden müssen, entsteht die Gebührenpflicht mit der Erbringung der Leistungen.

§ 6 Fälligkeit

Die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

§ 7 Gebührensatz

1. Grabnutzungsgebühren
1.1. Grabstelle für Erdbestattungen (Liegezeit 20 Jahre) 506,04 €
Grabstelle für Kinder bis 6 Jahre (Liegezeit 20 Jahre) 506,04 €
1.2. Einzelgrabstelle für 1 Urne (Liegezeit 20 Jahre) 467,11 €
1.3. Anonymes Urnengrab (Liegezeit 20 Jahre) 622,82 €
1.4. Anonymes Erdgrab (Liegezeit 20 Jahre) 1.012,08 €
1.5. Rasenurnengrab (Liegezeit 20 Jahre) 622,82 €
1.6. Rasenerdgrab (Liegezeit 20 Jahre) 1.012,08 €
1.7. Verlängerung des Nutzungsrechts / Nachkauf
an einer Einzelgrabstelle pro Jahr 25,30 €
an einer Urnengrabstelle pro Jahr 23,36 €
an einer Rasenurnengrabstelle pro Jahr 31,14 €
an einer Rasenerdgrabstelle pro Jahr 50,50 €
2. Gebühr für Gießwasser- und Müllentsorgung
pro Jahr 5,50 €
3. Benutzungsgebühren
Benutzung der Trauerhalle pro Trauerfeier 50,00 €
4. Verwaltungsgebühren
Gebühren für die Neuausstellung bzw. Umschreibung einer Graburkunde 20.00 €
Genehmigung zur Umbettung 30,00 €
Genehmigung zur Exhumierung einer Leiche 40,00 €
Gewerbliche Zulassung – Genehmigung zur Ausübung eines Gewerbes 40,00 €

§ 8 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 25.09.2012 außer Kraft.