Nutzung der Schulsporthalle

Hinweis

Rechtlich verbindlich sind die entsprechend vom Amt Neustrelitz-Land bereitgestellten Informationen rund um das Ortsrecht. Die auf dieser Seite aufgeführten Informationen haben einen rein informativen Charakter.


Präambel

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M- V), in der Fassung vom 13. Juli 2011 (GVOBL. M-V S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBI. MV S. 467) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg – Vorpommern (KAG M-V) vom 12. April 2005 (GVOBI. M-V S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. April 2020 (GVOBI. M-V S. 166, 179) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Gemeinde Blankensee auf ihrer Sitzung am 29.06.2021 nachfolgende Satzung über die Nutzung der Schulsporthalle der Gemeinde Blankensee erlassen:

§ 1 Allgemeines

(1) Die Gemeinde Blankensee stellt ihren Bürgern und anderen Personen die gemeindeeigene Schulsporthalle als öffentliche Einrichtung zur Verfügung.

(2) Die Nutzung der Einrichtungen im Sporthallengebäude umfasst die Gerätschaften und Räume, die dem unmittelbaren Sportbetrieb dienen sowie die Umkleide- und Sanitäreinrichtungen.

§ 2 Nutzer und Besucher

(1) Nutzer im Sinne dieser Satzung sind Personen und Personengruppen, die in der Schulsporthalle selbst Sport treiben oder als Veranstalter anderen Sport treiben lassen.

(2) Besucher im Sinne dieser Satzung sind Personen, die zum Zuschauen oder aus anderen Gründen an Veranstaltungen teilnehmen.

§ 3 Nutzung

(1) Die Schulsporthalle darf nur auf Grund einer Zulassung durch das Amt Neustrelitz-Land, im Auftrag der Gemeinde, genutzt werden. Die Zulassung regelt Art, Dauer und Umfang der Nutzung in Form eines Verwaltungs­ aktes. Diese kann Auflagen und Bedingungen enthalten.

(2) Die Zulassung ist schriftlich beim Amt Neustrelitz-Land zu beantragen. Ein Anspruch auf eine Zulassung besteht nicht.

(3) Die Zulassung gilt ab Antragsstellung längstens für ein Jahr und ist anschließend neu zu beantragen.

(4) Die Zulassung kann erteilt werden an Vereine und an natürliche und juristische Personen.

(5) Die Beauftragten der Gemeinde haben jederzeit Zutritt zu allen Veranstaltungen.

§ 4 Nutzungseinschränkungen

(1) Die Zulassung zur Nutzung der Sporthalle kann insbesondere dann zeitweilig widerrufen werden, wenn dies:

a) zur Abhaltung schulischer oder gemeindlicher Veranstaltungen,
b) zur Durchführung von Baumaßnahmen oder Instandsetzungsarbeiten,
c) zur Schonung der Anlagen, erforderlich ist.

(2) Die Besucherzahl kann aus Platz- und Sicherheitsgründen beschränkt werden.

(3) Die Nutzer haben notwendige Arbeiten an den Sportanlagen oder Geräten der Schul­sporthalle während der Nutzungsdauer zu dulden.

§ 5 Widerruf der Zulassung

(1) Die Zulassung kann aus wichtigen Gründen widerrufen werden, insbesondere, wenn die Nutzer gegen Satzung, gegen Auflagen oder Bedingungen der Zulassung sowie gegen die Anordnungen der Beauftragten der Gemeinde verstoßen.

(2) Der Widerruf erfolgt, sofern etwas anderes nicht ausdrücklich genannt ist, mit sofortiger Wirkung bzw. für den Zeitraum, der sich aus dem Widerruf ergibt.

§ 6 Pflegliche Behandlung der Anlagen

(1) Die Nutzenden haben Räume, Geräte und Einrichtungen der Schulsporthalle pfleglich zu behandeln und vor Beschädigungen zu bewahren.

(2) Geräte und Einrichtungen dürfen aus dem Sporthallengebäude nicht entfernt werden.

§ 7 Veränderungen an der Sportstätte

Jegliche Veränderungen der Sportstätte bedürfen der Genehmigung des Amtes Neustrelitz Land im Auftrag der Gemeinde. Die Genehmigung kann Auflagen und Beschränkungen enthalten.

§ 8 Verantwortungs- und Kontrollpersonal

(1) Für Personengruppen im Sinne des § 2 Abs. 1 ist zum Zweck der schulsportlichen Nutzung ein Lehrer oder eine andere aufsichtsführende Person zu bestellen. Bei anderen Veranstaltungen ist namentlich ein Verantwortlicher zu benennen.

(2) Der Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die Sportstätten vom Nutzer und Besucher ordnungsgemäß benutzt werden.

(3) Der Verantwortliche hat die Räume, Einrichtungsgegenstände und Geräte jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit zu überprüfen und laufend zu übenwachen. Er muss sicherstellen, dass schadhafte Räume, Einrichtungsgegenstände oder Geräte nicht benutzt werden. Diese sind mit einem Schild „gesperrt“ zu versehen und dürfen nicht mehr benutzt werden. Die Mängel sind der Gemeinde sowie dem Amt Neustrelitz-Land unverzüglich mitzuteilen.

§ 9 Räumung der Sportstätten

(1) Der Nutzer hat das Sporthallengebäude mit Ablauf oder Widerruf der Zulassung zu räumen. Es erfolgt eine Übergabe an den Beauftragten der Gemeinde einschließlich der dazugehörigen Schlüssel.

(2) Der Nutzer haftet für alle, durch die schuldhafte Überschreitung der Nutzungszeit entstandenen Folgen.

§ 10 Verhalten der Nutzer und Besucher im Sporthallengebäude und auf dem Schulgelände

(1) Alle Nutzer und Besucher haben sich im Sporthallengebäude und auf dem Schulgelände so zu verhalten, dass
(a) andere Personen nicht gefährdet, nicht geschädigt und nicht mehr als nach den
Umständen nach unvermeidbar belästigt oder behindert werden,
(b) Räume und Schulhofflächen nicht beschädigt und nicht verunreinigt werden.

(2) Die vorgesehene Nutzung hat so zu erfolgen, dass Schäden am und im Sporthallen­gebäude, besonders der Spielflächen und an den Schulhofflächen ausgeschlossen sind.

(3) Veranstaltungen, die nicht sportlichen Zwecken dienen, sind nur zulässig, wenn:
a) die baulichen und brandschutztechnischen Bedingungen dies zulassen,
b) die Spielflächen und andere schützenswerte Einrichtungen durch geeignete Schutzmaßnahmen vor Beschädigungen und Zerstörungen geschützt sind,
c) kein übermäßiger zusätzlicher Verschleiß der Spielflächen, Räume und Einrichtungen zu erwarten ist.

(4) Die Spielfelder dürfen nur mit Sportschuhen, die mit nichtfärbenden Sohlen versehen sind, betreten werden.

(5) Für Transporte in der Halle sind geeignete Transporteinrichtungen mit Rädern zu benutzen. Transport durch Schleifen auf dem Hallenboden ist nicht erlaubt.

(6) Für die Nutzung der Sportgeräte gilt, dass
a) schwingende Geräte, wie Ringe, Schaukelstangen usw. nur von einer Person benutzt werden dürfen,
b) eine Verknoten der Taue untersagt ist,
c) Turnpferde, Turnböcke, Barren usw. nach ihrer Benutzung tiefzustellen und Reckstangen abzunehmen sind,
d) bei fahrbaren Geräten die Rollen außer Betrieb zu setzen sind,
e) alle Geräte und Materialien wie Kreide, Magnesia u.ä. Stoffe nach ihrer Benutzung wieder auf die dafür bestimmten Plätze zu schaffen sind.

(7) Weitergehende, spezifische Regelungen ergeben sich aus der Hallenordnung.

§ 11 Fahrzeuge

(1) Kraftfahrzeuge sind auf den öffentlichen Parkplätzen und außerhalb des Schulgeländes abzustellen.

(2) Fahrräder sind in die Fahrradständer im Schulbereich abzustellen. In Gebäude und Nebenräumen dürfen Fahrräder nicht eingestellt werden.

§ 12 Hausrecht

(1) Personen, die in schwerwiegender Weise gegen diese Satzung oder Hallenordnung verstoßen, rechtswidrige Handlungen begehen oder angetrunken sind, können vom Aufsichtspersonal bzw. Beauftragten der Gemeinde aus dem Sporthallengebäude und dem Schulgelände verwiesen werden.

(2) Bei schwerwiegenden Fällen oder Wiederholungen kann Personen das Betreten des Sporthallengebäudes zeitlich begrenzt oder auf Dauer durch die Gemeinde untersagt werden.

§ 13 Haftung

(1) Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für die durch die Benutzung entstehenden Schäden gegenüber dem Nutzer.

(2) Der Nutzer stellt die Gemeinde von etwaigen Haftungsansprüchen Dritter frei.

(3) Unberührt bleibt die Haftung der Gemeinde als Grundstückseigentümer für den sicheren Bauzustand gemäß § 836 BGB.

(4) Der Nutzer haftet für alle Schäden, die der Gemeinde an den überlassenen Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung entstehen, mit der Ausnahme der Schäden, die auf üblichen Verschleiß zurückzuführen sind. Für Veranstaltungen kann vom Veranstalter zusätzlich eine Kaution/Bankbürgschaft oder Versicherung in angemessener Höhe dem Veranstaltungszweck entsprechend, mindestens jedoch in Höhe von 1.000 EUR, verlangt werden.

(5) Sind mehrere Veranstalter Träger einer Veranstaltung, haften sie als Gesamtschuldner.

§ 14 Gebührengegenstand, Gebührenpflicht, Gebührenschuldner

(1) Die Nutzung des Sporthallengebäudes ist gebührenpflichtig.

(2) Gebührenschuldner ist
a) der Nutzer des Sporthallengebäudes,
b) derjenige, auf dessen Antrag die Zulassung erteilt wurde.

(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

(4) Die Nutzung für Schulsport und Schulveranstaltungen ist gebührenfrei bzw. wird im Rahmen des Schullastenausgleiches berücksichtigt.

§ 15 Entstehung der Gebührenschuld, Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Zahlungspflicht entsteht mit Bekanntgabe der Zulassung.

(2) Bei einmaliger Nutzung wird die Gebühr innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides, welcher mit der Zulassung ergeht, fällig.

(3) Bezieht sich die Zulassung auf einen längeren Nutzungszeitraum wird die Gebühr monatlich in Raten jeweils zum 15. der Nutzungsmonate fällig. Bei Widerruf der Zulassung nach § 4 dieser Satzung erfolgt eine anteilige Verrechnung der Gebühren.

(4) Erfolgt der Widerruf der Zulassung nach § 6 dieser Satzung und somit aus Gründen, die sich aus Verstoß gegen diese Satzung oder aus dem Verhalten des Nutzers ergeben, erfolgt keine Gebührenerstattung. Wird eine Zulassung nach § 6 dieser Satzung durch den Nutzer schriftlich widerrufen oder storniert, erfolgt eine Erstattung oder Verrechnung der Gebühren für den Zeitraum, in dem die Nutzung ausgeschlossen ist.

§ 16 Gebührensatz

Der Gebührensatz für die Nutzung der Sporthalle beträgt 16,00 € pro Stunde.

Nutzer Schulturnhalle
100 % = 16,00 € / 60 Min

§ 17 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 5 Abs. 3 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg – Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBI. MV S. 467) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 und 2 dieser Satzung das Sporthallengebäude ohne Zulass­ung oder über die erteilte Zulassung hinaus nutzt. Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.

§ 18 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Satzung über die Nutzung der Schulsporthalle der Gemeinde Blankensee vom 19.09.2001 tritt außer Kraft.