Hinweis
Rechtlich verbindlich sind die entsprechend vom Amt Neustrelitz-Land bereitgestellten Informationen rund um das Ortsrecht. Die auf dieser Seite aufgeführten Informationen haben einen rein informativen Charakter.
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.06.2004 (GVOBI, M-V S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17.12.2009 (GVOBI M-V S. 687, 719), und der §§ 1 bis 3 und 17 des Kommunalabgabengesetzes (K.AG) des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 12.04.2005 (GVOBI. M-V S. 146) wird nach Beschlußfassung in der Gemeindevertretung der Gemeinde Blankensee vom 20.04.2010 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Steuergegenstand
Steuergegenstand ist das Halten eines über drei Monate alten Hundes im Gemeindegebiet.
§ 2 Steuerschuldner
(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes.
(2) Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt aufgenommen hat. Das gilt gleichermaßen für Wirtschaftsbetriebe, Gesellschaften, Vereine oder Genossenschaften. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Aufbewahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält.
(3) Alle in einem Haushalt oder in einem Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihrem Halter gemeinsam gehalten.
§ 3 Haftung
Ist der Halter eines Hundes nicht zugleich der Eigentümer, so haftet der Eigentümer neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner.
§ 4 Beginn und Ende der Steuerpflicht, Entstehung der Steuerschuld
(1) Die Steuer ist eine Jahresaufwandssteuer. Sie entsteht am 1. Januar des Kalenderjahres oder im Laufe des Jahres an dem Tag, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird. Die Steuerschuld entsteht frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund das Alter von 3 Monaten erreicht.
(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung endet.
(3) Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzung nur in weniger als drei aufeinanderfolgenden
Kalendermonaten erfüllt wird.
(4) Für das laufende Steuerjahr entsteht die Steuerpflicht nur einmal, wenn an die Stelle eines verendeten oder getöteten Hundes, für den die Steuerpflicht bereits besteht, bei demselben Halter ein anderer steuerpflichtiger Hund tritt.
(S) Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die erhobene anteilige Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist. Dabei bleiben Mehrbeträge, die durch andere Steuersätze entstehen, außer Betracht. Sie werden nicht erstattet.
§ 5 Steuermaßstab und Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt im Kalenderjahr
- für den 1. Hund 60,00 €
- für den 2. Hund 75,00 €
- für den 3. und jeden weiteren Hund 100,00 €
- für gefährliche Hunde gemäß § 2 der HundehVO M-V 400,00 €
(2) Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 6 gewahrt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen.
(3) Hunde, für die die Steuer nach § 7 ermäßigt wird, gelten als 1. Hunde.
(4) Besteht die Steuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, so ermäßigt sich die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag.
§ 6 Steuerbefreiung
(1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für
1. Blindenbegleithunde;
2. Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser, schwerhöriger oder sonstiger hilfloser Personen benötigt werden. Die Steuerbefreiung wird von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses des Hundehalters abhängig gemacht;
3. Diensthunde, die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt werden;
4. Sanitäts- oder Rettungshunde, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtung gehalten werden;
5. Hunde, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierheimen o.2. Einrichtungen untergebracht worden sind:
6. Hunde, die zur Bewachung von Herden gehalten werden oder die von Berufsjägern zur Ausübung der Jagd benötigt werden.
(2) Die Steuerbefreiung nach Absatz 1 Nummern 1 bis 4 und Nummer 6 ist alle zwei Jahre unter Vorlage eines gültigen ärztlichen Zeugnisses bzw. Prüfungszeugnisses neu zu beantragen.
§ 7 Steuerermäßigungen
Die Steuer wird, auf Antrag, um die Hälfte ermäßigt für
1 Hunde zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 300 m entfernt liegen;
2. Hunde, die von Forstbediensteten oder Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, soweit die Hundehaltung nicht steuerfrei ist.
Für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung nach der Landesverordnung zur Prüfung der Brauchbarkeit von Jagdhunden in Mecklenburg-Vorpommer vom 22. Mai 2007 (GVOBI, M-V S. 21 1) mit Erfolg abgelegt haben.
3. Hunde, die ständig an Bord von Binnenschiffen gehalten werden;
4. Hunde, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von Einzelwächtern zur Ausübung des Wachdienstes benötigt werden;
5. Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Gehöften dienen;
6. Hunde, die von Artisten oder Schaustellern zur Berufsausübung benötigt werden,
Dem Antrag sind die entsprechenden Nachweise beizufügen.
§ 7 Züchtersteuer
(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei reinrassige Hunde der gleichen Rasse im zuchtfähigen Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in der Form der Züchtersteuer erhoben. § 9 bleibt unberührt.
(2) Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach § 5.
(3) Die Vergünstigung wird nicht gewährt, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren Hunde nicht gezüchtet worden sind.
(4) Vor Gewährung der Ermäßigung ist vom Züchter folgende/ r Verpflichtung/ Nachweis vorzulegen:
1. Die Hunde werden in geeigneten, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechenden Unterkünfte untergebracht.
2. Es werden ordnungsgemäß Bücher aber den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt.
3. Änderungen im Hundebestand werden innerhalb 14 Kalendertagen der Gemeinde unverzüglich mitgeteilt.
4. Im Falle einer Veräußerung wird der Name und die Anschrift des Erwerbs der Gemeinde unverzüglich mitgeteilt.
5. Mitgliedsnachweis im Verein Deutsches Hundewesen (VöH).
(5) Wird ein Punkt der Verpflichtung nicht erfüllt, entfallt die Ermäßigung.
§ 9 Steuerermäßigung für den Handel mit Hunden
Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln und dieses Gewerbe bei der zuständigen Behörde angemeldet haben, haben auf Antrag nur die Steuer für zwei Hunde zu entrichten.
§ 10 Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (Steuervergünstigung)
(1) Für die Gewährung einer Steuervergünstigung (Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung) sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres, in den Fallen des § 4 Abs. 1 die Verhältnisse zu Beginn der Steuerpflicht maßgebend.
(2) In den Fallen einer Steuerermäßigung kann jeder Ermäßigungsgrund nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden.
(3) Die Steuervergünstigung wird nicht gewahrt,
1. wenn Hunde, für die Steuervergünstigung beantragt worden ist, für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind;
2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren wegen Tierquälerei rechtskräftig bestraft worden ist:
§ 11 Fälligkeit der Steuer
(1) Steuerjahr ist das Kalenderjahr. Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt und ist zum 01. Juli fällig.
(2) Beginnt die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, so wird die anteilige Steuer für das Kalenderjahr einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.
(3) Die für einen Zeitraum nach Beendigung der Steuerpflicht gezahlte Steuer wird erstattet.
§ 12 Anzeigepflicht
(1) Wer im Gebiet der Gemeinde einen über 3 Monate alten Hund halt, hat dieses innerhalb von 14 Kalendertagen nachdem Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das steuerpflichtige Alter erreicht hat, anzuzeigen.
(2) Endet die Hundehaltung bzw. ändern oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dieses innerhalb von 14 Kalendertagen schriftlich mitzuteilen.
(3) Eine Verpflichtung nach Absatz 1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht, dass die Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, aufgegeben wird. Wird ein Hund veräußert oder verschenkt, so sind in der Anzeige nach Absatz 2 der Name und die Anschrift des neuen Halters anzugeben.
§ 13 Steuermarken
(1) Jeder Hundehalter erhält nach der Anmeldung eines Hundes einen Steuerbescheid und eine Steuermarke. Bei Festsetzung der Züchtersteuer und im Falle des § 9 erhält der Hundehalter zwei Steuermarken.
(2) Die Hunde müssen außerhalb des Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes mit einer gültigen und sichtbar befestigten Steuermarke versehen sein. Bei Verlust der Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine Ersatzmarke gegen eine Verwaltungsgebühr ausgehändigt.
(3) Steuermarken sind jeweils für 5 Kalenderjahre gültig, Nach Ablauf dieses Zeitraumes werden den Hundehaltern neue Steuermarken übersandt.
(4) Bei Abmeldung eines Hundes ist die Steuermarke an die Gemeinde zurückzugeben.
§ 14 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlung gegen die §§ 12 und 13 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 17 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 12. April 2005 und können mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom 19.09.2001 außer Kraft.