Umlage Wasser- und Bodenverband

Hinweis

Rechtlich verbindlich sind die entsprechend vom Amt Neustrelitz-Land bereitgestellten Informationen rund um das Ortsrecht. Die auf dieser Seite aufgeführten Informationen haben einen rein informativen Charakter.


Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 16.05.2024 (GVOBI. M-V 2024, 270) in der derzeit gültigen Fassung, des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 04. August 1992 (GVOBI. M-V 1992, 458), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. August 2018 (GVOBI. M-V, 338), sowie der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) vom 12. April 2005 (GVOBI. M-V 2005, 146) in der derzeit gültigen Fassung beschließt die Gemeindevertretung Blankensee in ihrer Sitzung am 26.11.2025 folgende Satzung:

§ 1 Allgemeines

(1) Die Gemeinde Blankensee, im Weiteren als Gemeinde bezeichnet, ist Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes „Obere Havel/Obere Tollense“. Gemäß §§ 62 und 63 des Landeswassergesetzes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) nimmt der Verband die Unterhaltung und Bewirtschaftung der in seiner Unterhaltungslast befindlichen Gewässer zweiter Ordnung und der dazugehörigen Anlagen wahr.

(2) Die Gemeinde ist verpflichtet, dem Verband „Obere Havel/Obere Tollense“ gemäß dem Wasserverbandsgesetz (WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I, 405) in der derzeit gültigen Fassung sowie § 19 Abs. 1 der Verbandssatzung Verbandsbeiträge zu leisten, soweit diese zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. Die Beiträge bestehen in Geldleistungen.

§ 2 Gebührengegenstand

(1) Die von der Gemeinde nach § 1 Abs. 2 zu leistenden Verbandsbeiträge werden nach den Grundsätzen der §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) durch Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen durch diese Vorteile gewährt werden.

Als bevorteilt gelten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten (z. B. Pächter, Mieter) der grundsteuerpflichtigen Grundstücke im Gebiet der Gemeinde, die im Einzugsgebiet des Verbandes „Obere Havel/Obere Tollense“ liegen. Es gilt der bürgerlich-rechtliche Grundstücksbegriff.

(2) Zum gebührenfähigen Aufwand gehören neben den Verbandsbeiträgen auch die der Gemeinde durch die Gebührenerhebung entstehenden Verwaltungskosten.

(3) Gebührenpflichtige werden nicht herangezogen, sofern sie für das jeweilige Grundstück bereits unmittelbar an den Verband Verbandsbeiträge zu leisten haben.

§ 3 Gebührenmaßstab und Gebührensatz

(1) Die Gebühr bemisst sich nach der Größe der Grundstücke im Gebiet der Gemeinde.

(2) Die jährliche Umlagegebühr beträgt pro Gebührenschuldner: 14,23 €.

(3) Die Gebührenhöhe berechnet sich in Abhängigkeit von der Grundstücksgröße wie folgt:

  • Grundstücke bis zu 5.000 m²: 50 % der jährlichen Grundgebühr
  • Grundstücke ab 5.000 m²: volle jährliche Grundgebühr

(4) Maßgeblich für die Ermittlung der Gebühr sind die katasteramtlichen Eintragungen zum 01.01. des jeweiligen Jahres. Soweit keine Feststellung vorliegt, erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch die Gemeinde.

§ 4 Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld Eigentümer, Erbbauberechtigter oder sonstiger Nutzungsberechtigter eines Grundstücks ist.

(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die jeweiligen Eigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig.

(3) Unterliegen Straßen, Wege und Plätze der Grundsteuerpflicht, ist der Träger der Straßenbaulast gebührenpflichtig, soweit nicht § 2 Abs. 3 zutrifft.

(4) Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte und sonstige Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben sowie Änderungen der Eigentums- oder Nutzungsverhältnisse wahrheitsgemäß und rechtzeitig mitzuteilen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der Gemeinde mitzuwirken.

(5) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 5 Entstehen, Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Gebühren entstehen am 01.01. eines jeden Jahres. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Gebühren sind jeweils zum 01.07. fällig. Nachforderungen sind einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu entrichten.

(2) Die Festsetzung gilt so lange fort, bis ein neuer Bescheid ergeht.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 4 Abs. 4 vorsätzlich oder fahrlässig die erforderlichen Angaben nicht bis zum 31.12. eines Jahres beim Amt Neustrelitz-Land einreicht. Dies kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.

§ 7 Schlussbestimmungen

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.