Friedhofssatzung

Hinweis

Rechtlich verbindlich sind die entsprechend vom Amt Neustrelitz-Land bereitgestellten Informationen rund um das Ortsrecht. Die auf dieser Seite aufgeführten Informationen haben einen rein informativen Charakter.


Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntgabe vom 13. Juli 2021 (GVOBI.M-V S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBI. M-V S. 467) in Verbindung mit dem Gesetz über das Leich-, Bestattungs-, Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (BestattG M-V) vom 03.Juli 1998 (GVOBI. M-V S.617), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2021 (GVOBI. M-V S. 1164, ber. 1326), wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung Blankensee vom 30.08.2022 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte folgende Satzung erlassen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Gemeinde Blankensee gelegenen Friedhöfe Groß Schönfeld und Friedrichsfelde sowie den Trauerhallen in Blankensee und Rödlin.

§ 2 Zuständigkeit

Die zuständige Friedhofsverwaltung ist das Amt Neustrelitz Land.

§ 3 Zweckbestimmung

(1) Die Friedhöfe bilden eine nichtrechtsfähige öffentliche Einrichtung der Gemeinde Blankensee. Die Einrichtung dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Blankensee waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.

(2) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung, Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn die Kapazität auf den Friedhöfen ausreicht.

§ 4 Schließung und Aufhebung

(1) Aus Gründen des öffentlichen Wohles können ein Friedhof oder Friedhofsteile für weitere Bestattungen und Beisetzungen gesperrt werden (Schließung).

(2) In diesem Falle finden auf dem geschlossenen Friedhof oder Friedhofsteil keine weiteren Bestattungen statt. Grabnutzungsrechte werden nicht mehr erteilt und nicht mehr verlängert.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann das Friedhofsgrundstück nach Ablauf aller Mindestruhezeiten aus Gründen des öffentlichen Wohles einer anderen Verwendung zuführen (Aufhebung).

(4) Die Aufhebung des Friedhofes hat zur Folge, dass das Grundstück oder einzelne Grabstätten ihre Eigenschaft als Ruhestätte verlieren.

(5) Jede Schließung oder Aufhebung eines Friedhofes oder Friedhofteiles ist öffentlich bekannt zu geben.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 6 Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Die Ziele und Erfordernisse der Abfallvermeidung und -Verwertung sind zu beachten Abfälle sind so weit wie möglich in organische und anorganische Stoffe zu trennen und in den dafür vorgesehenen Behälter zu verbringen.

(4) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art einschließlich Fahrräder, außer Fahrzeuge des Friedhofsbewirtschafters und der für den Friedhöfe zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren, Kinderwagen und Rollstühle sind ausgenommen,
b) jeder Durchgangsverkehr ist untersagt,
c) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
d) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
e) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
f) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind.
g) den Friedhöfen und seinen Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten
h) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
i) zu lärmen, zu betteln, zu übernachten, zu lagern, Alkohol zu trinken oder andere Rauschmittel zu sich zu nehmen.

(5) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, so weit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

§ 7 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

(1) Auf den Friedhöfen dürfen nur solche gewerblichen Arbeiten ausgeübt werden, die dem Zweck der Friedhöfe dienen und die sich die Gemeinde nicht selbst Vorbehalten hat.

(2) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen gebührenpflichtigen Zulassung durch die Gemeinde, in der auch der Umfang festgelegt wird.

(3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung von Tätigkeiten durch die Friedhofsverwaltung gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist.

(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19:00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13:00 Uhr zu beenden.

(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Maschinen dürfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(7) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege zur Ausübung ihrer Tätigkeiten nur mit leichten Fahrzeugen befahren, die Höchstgeschwindigkeit beträgt 10 km/h.

III. Ruhezeiten und Nutzungsrechte

§ 8 Ruhezeiten

Auf den Friedhöfen gilt die gesetzliche Mindestruhezeit der Verstorbenen von 20 Jahren. Vor Ablauf der Ruhezeit darf in einem Grab keine weitere Erdbestattung vorgenommen werden.

§ 9 Nutzungsrechte

(1) Das Nutzungsrecht umfasst das Recht, über die Gestaltung und Pflege der Grabstellen im Rahmen der Gestaltungsvorschriften der Friedhofssatzung zu entscheiden, sowie auf einer zur Belegung freien Grabstelle selbst beigesetzt zu werden und über die Beisetzung anderer Personen zu bestimmen, sofern die Voraussetzung des § 2 dieser Satzung erfüllt sind. Es begründet die Verpflichtung zur Anlage sowie zur dauernden Unterhaltung und Pflege der Grabstelle.

(2) Das Nutzungsrecht wird in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Mindestruhezeit für 20 Jahre verliehen.

(3) Das Nutzungsrecht wird durch Zahlung der Gebühr und Aushändigung der über das Recht ausgestellten Urkunde erworben. Der Nutzungsberechtigte hat die Friedhofsverwaltung über jeden Wohnungswechsel umgehend zu informieren.

(4) Das Nutzungsrecht ist übertragbar. Die Übertragung wird wirksam, wenn der Dritte nach seinem Antritt das Nutzungsrecht auf sich umschreiben lässt Der Nutzungsberechtigte kann einen einzelnen Dritten mit dessen Zustimmung als Rechtsnachfolger bestimmen. Anderenfalls sind beim Ablebendes Nutzungsberechtigten nachstehend genannte Personen in der hier aufgeführten Reihenfolge berechtigt, ihren Eintritt in das Nutzungsrecht zu erklären:

a) Ehegatten,
b) Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes,
c) volljährige Kinder
d) Eltern
e) volljährige Geschwister
f) Großeltern
g) volljährige Enkel
h) die nicht unter a bis g fallenden Erben bzw. Hinterbliebenen.

(5) Auf Antrag kann das Nutzungsrecht an Erd- und Urnenwahlgräbern verlängert werden. Besteht eine Grabstätte aus mehreren Grabstellen, so muss die Verlängerung für die gesamte Grabstätte vorgenommen werden.

§ 10 Erlöschen, Beräumung

(1) Grabstellen dürfen nach Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Anzeige bei der Friedhofsverwaltung beräumt werden.

(2) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sowie Anpflanzungen sind zu entfernen, soweit von der Friedhofsverwaltung nichts anderes bestimmt wird. Die Friedhofsverwaltung entscheidet über den Bestand von erhaltenswerten Anpflanzungen.

(3) Wird ein Grab durch Umbettung frei, so erlischt das Nutzungsrecht ebenfalls.

§ 11 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Toten und Aschen bedürfen eines schriftlichen Antrages des Nutzungsberechtigten, dem die Zustimmung des Gesundheitsamtes nach § 16 Bestattungsgesetz beizufügen ist. Die Entscheidung über die Umbettung trifft die Friedhofsverwaltung im Namen der Gemeinde. Die Zustimmung wird nur aus wichtigem Grund erteilt.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(4) Die Umbettungen werden von einem hierfür geeigneten Bestattungsunternehmen durchgeführt, welches auch den Zeitpunkt der Umbettung bestimmt.

(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schaden die an benachbarten Grabstellen und Anlagen durch die Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen. Eine Kostenerstattung für das erworbene Nutzungsrecht erfolgt nicht.

IV. Grabstätten

§ 12 Eigentum

Die Grabstellen bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Nutzungsrechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

§ 13 Lage und Art der Grabstätten

(1) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechte an einer der Lage nach bestimmten Grabstelle sowie an der Unveränderlichkeit der Umgebung. Die Platzwünsche werden berücksichtigt, wenn sie den Interessen der Gemeinde nicht entgegenstehen.

(2) Auf den Friedhöfen der Gemeinde Blankensee werden an den dafür vorgesehenen Plätzen folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

i) Anonymes Grabfeld für Urnen (§ 14)
j) Anonymes Grabfeld für Erdbestattungen (§ 14)
k) Rasengräber für Urnen mit liegender Grabsteinplatte (§ 15)
l) Rasengräber für Erdbestattungen mit liegender Grabsteinplatte (§ 16)
m) Urnenwahlgrabstätten (& 17)
n) Wahlgrabstätten (§ 18)
o) Ehrengrabstätten (§ 19)

(3) Grabstätten und Grabmäler von künstlerischem und geschichtlichem Wert dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung verändert oder entfernt werden. Nach Ablauf des Nutzungsrechtes kann, soweit ein Angehöriger oder Nutzungsberechtigter vorhanden ist, mit dessen Zustimmung das Grab eingeebnet und das Grabmal auf dem Friedhof belassen werden. Aus zwingenden Gründen kann auch eine Verlegung des Grabmals erfolgen.

§ 14 Anonyme Urnengräber und Anonyme Erdgräber

(1) Anonyme Urnengräber und anonyme Erdgräber sind als Rasenfläche angelegte Grabstätten, die für die Dauer der Nutzungszeit bereitgestellt werden. Eine Zweitbelegung erfolgt nicht.

(2) Die Beisetzung der Urnen erfolgt innerhalb einer Fläche von 1,00 m mal 1,00 m.

(3) Die Beisetzung der Särge erfolgt innerhalb einer Fläche von ca. 2,50 m mal 1,30 m.

§ 15 Rasengräber für Urnen mit liegender Grabsteinplatte

(1) Rasengräber mit liegender Grabsteinplatte sind Grabstätten für Urnenbestattungen, deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerb bestimmt wird.

(2) Die Grabstellen werden der Reihe nach belegt innerhalb einer Fläche von 1,00 m mal 1,00 m

(3) Es wird nur Rasen angelegt. Die Gräber dürfen nicht bepflanzt werden. Der Rasen wird durch den Friedhofsbewirtschafter gepflegt.

(4) Es sind ausschließlich liegende und bündig mit der Rasenoberkante abschließende Grabsteinplatten, deren Breite maximal 50 cm und deren Tiefe maximal 50 cm betragen darf, zulässig. Aufgesetzte Buchstaben und Ornamente sind grundsätzlich nichtgestaltet. Das Abstellen von Blumenschalen, Vasen und Gestecken ist nur auf der Grabsteinplatte gestattet.

§ 16 Rasengräber für Erdbestattungen mit liegender Grabsteinplatte

(1) Rasengräber mit liegender Grabsteinplatte sind Grabstätten für Erdbestattungen, deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerb bestimmt wird.

(2) Die Grabstellen werden der Reihe nach belegt. Der Erwerb als Doppelstelle ist möglich. Bei Belegung mit einer zweiten Person ist die Nutzungszeit für die Doppelstelle zu verlängern, so dass die Ruhefrist für die zweite Person eingehalten wird.

(3) Es wird nur Rasen angelegt, der durch den Friedhofsbewirtschafter gepflegt wird. Die Gräber dürfen nicht bepflanzt werden. Die Belegung erfolgt innerhalb einer Fläche von 2,50 m mal 1,30 m.

(4) Es sind ausschließlich liegende und bündig mit der Rasenoberkante abschließende Grabsteinplatten, deren Breite maximal 50 cm und deren Tiefe maximal 50 cm betragen darf, zulässig. Aufgesetzte Buchstaben und Ornamente sind grundsätzlich nicht gestattet. Das Abstellen von Blumenschalen, Vasen und Gestecken ist nur auf der Grabsteinplatte gestattet.

§ 17 Urnengräber

(1) Urnengräber sind Grabstellen, deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerb bestimmt wird.

(2) Die Abmessung der Urnengrabstelle beträgt 1,00 m mal 1,00 m.

§ 18 Erdgrabstätten

(1) Erdgrabstätten sind Grabstellen für Erd- und Feuerbestattungen, deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerb bestimmt wird.

(2) Bei einer Erdbestattung darf eine zweite Erdbestattung erst nach Ablauf der gesetzlichen Ruhefrist von 20 Jahren erfolgen, eine Zweitbelegung durch eine Urne kann auf Antrag vor Ablauf der Frist erfolgen. In beiden Fällen ist das Nutzungsrecht für die gesamte Ruhezeit neu zu erwerben, so dass die Ruhefrist eingehalten wird.

(3) Die Beisetzung erfolgt innerhalb einer Fläche von 2,50 m mal 1,30 m. Der Erwerb von zwei Einzelstellen als Doppelstelle ist möglich.

§19 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt der Gemeinde.

V. Bestattungsvorschriften

§ 20 Anmeldung

(1) Erd- und Urnenbestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todesfalles anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Bestattungen sind von Montag bis Samstag, außer an gesetzlichen Feiertagen gestattet. Ort und Zeit der Beisetzung sind mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. Wünsche der Hinterbliebenen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

(3) Das Nähere zur Bestattung ergibt sich aus dem Bestattungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

§ 21 Särge

(1) Die Särge müssen fest geschlossen und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoff oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.

(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 breit sein. In berechtigten Ausnahmefällen kann von den genannten Maßen aus Satz 1 abgewichen werden.

§ 22 Trauerhalle

(1) Die Gemeinde stellt auf Antrag die Trauerhalle zur Verfügung.

(2) In der Trauerhalle werden Särge und Urnen zur Trauerfeier aufgebahrt.

(3) Die Ausgestaltung der Trauerhalle ist denjenigen freigestellt, die die Trauerfeier ausstatten.

§ 23 Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden in Verantwortung des jeweiligen Bestattungsunternehmens ausgehoben, geschlossen und zur Bestattung geschmückt.

(2) Die Erdgräber müssen so tief sein, dass der Zwischenraum zwischen der Oberkante des Sarges und der Erdoberfläche mindestens 90 cm beträgt.

(3) Urnen sind so beizusetzen, dass die Oberkante sich mindestens 50 cm unter der Erdoberfläche befindet.

VI. Gestaltung der Grabstätten

§ 24 Verantwortlichkeiten

(1) Für die Gestaltung der Grabstelle ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Es sind die nachfolgenden Vorschriften der Satzung zu beachten. Die Gestaltung und Instandhaltung der anonymen Grabstätten und der Rasengräber obliegt dem Friedhofsbewirtschafter. Blumen und Gebinde für die anonymen Gräber sind an der dafür vorgesehenen Stelle abzulegen.

(2) Jede Grabstelle ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde der Friedhöfe in ihren einzelnen Teilen und in ihrer Gesamtanlage gewahrt wird. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstelle zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

(3) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter der Friedhöfe, den besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.

(4) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze des Baumbestandes.

§ 25 Gärtnerische Gestaltung und Pflege

(1) Die Grabstellen dürfen nicht mit Bäumen und großwüchsigen Sträuchern und im Übrigen nur mit solchen Gewächsen bepflanzt werden, die andere Grabstellen oder die öffentliche Anlage nicht beeinträchtigen. Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die Beseitigung stark wuchernder, abgestorbener und/ oder verkehrsbehindernder Pflanzen und Gehölze verlangen.

(2) Die Grabstellen müssen, soweit die Witterung es zulässt, innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb oder der Bestattung gärtnerisch angelegt, bis zum Erlöschen des Nutzungsrechts gepflegt und in einem verkehrssicherem Zustand gehalten werden.

§ 26 Anforderungen an die Standsicherheit

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung der Würde des Ortes entsprechen und sind der Grabstellengröße und dem jeweiligen Charakter der Abteilung anzupassen.

(2) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht Umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(3) Bei Grabstellen nach § 17, § 18 und § 19 sind stehende oder liegende Grabmale zulässig, bei Grabstellen nach § 15 und § 16 sind nur liegende und mit der Rasenkante abschließende Grabsteinplatten zulässig. Grabstellen nach § 14 erhalten keine Grabmale.

(4) Grabeinfassungen sind zulässig. Diese Einfassungen können aus natürlichem Stein oder Terrazzo sein, dürfen eine Breite von 10 cm nicht übersteigen und nur bis zu einer Höhe von 15 cm das Erdreich überragen. Nicht erlaubt ist die Verwendung von Kunststoffen aller Art. Grabmale dürfen einen Sockel haben, der nicht höher als 15 cm aus dem Erdreich ragt.

§ 27 Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte. Der Nutzungsberechtigte muss sein Eigentum an dem aufzustellenden, zu entfernenden oder zu ändernden Grabmal nachweisen.

(2) Der Nutzungsberechtigte muss bereits vor Anfertigung oder der Veränderung des Grabmals die Zustimmung dafür einholen.

§ 28 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und sonstige Anlagen sind dauerhaft in guten, verkehrssicheren und würdigen Zustand zu bringen, in solchen zu halten und entsprechend zu pflegen. Verantwortlich ist der Nutzungsberechtigte.

(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen oder Teilen gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Standsicherheitsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen.

§ 29 Ersatzvornahme

(1) Entspricht die Nutzung, Pflege und Gestaltung der Grabstellen nicht dieser Satzung, kann die Friedhofsverwaltung den Nutzungsberechtigten auffordern, den Zustand innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.

(2) Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Aufforderung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Pflege oder Gestaltung vornehmen, entstandene Kosten sind dem Nutzungsberechtigten in Rechnung zu stellen.

VII. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

VIII. Schlussbestimmungen

§ 30 Haftung

(1) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen, durch Tiere oder durch Naturereignisse entstehen.

(2) Es erfolgt kein Winterdienst auf den Friedhöfen.

(3) Das Betreten der Friedhöfe erfolgt auf eigene Gefahr.

§ 31 Gebühren

Für die Benutzung der im Eigentum der Gemeinde Blankensee stehenden Friedhöfe und deren Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung
zu entrichten.

§ 32 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer sich entgegen den Bestimmungen dieser Friedhofssatzung verhält oder handelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu zehntausend Euro gemäß Gesetz über das Leichen- Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz – BestattG M-V) vom 3. Juli 1998 geahndet werden.

§ 33 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 25.09.2012 außer Kraft.