Hauptsatzung

Hinweis

Rechtlich verbindlich sind die entsprechend vom Amt Neustrelitz-Land bereitgestellten Informationen rund um das Ortsrecht. Die auf dieser Seite aufgeführten Informationen haben einen rein informativen Charakter.


Vorbemerkung:

Soweit in dieser Hauptsatzung Personen oder Personenkreise angesprochen werden, gelten diese Anreden für sämtliche Geschlechteridentitäten gleichermaßen.

Präambel

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung Blankensee vom 24. September 2019 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Hauptsatzung erlassen:

§ 1 Name/Wappen/Dienstsiegel

(1) Die Gemeinde Blankensee führt kein eigenes Wappen.

(2) Die Gemeinde Blankensee führt ein Dienstsiegel. Das Dienstsiegel zeigt das Wappenbild des Landesteiles Mecklenburg, einen hersehenden Stierkopf mit abgerissenem Halsfell und Krone und trägt die Umschrift: GEMEINDE BLANKENSEE ● LANDKREIS MECKLENBURGISCHE SEENPLATTE ●

§ 2 Ortsteile

Die Gemeinde besteht aus den Ortsteilen Blankensee, Blankensee Bahnhof, Groß Schönfeld, Friedrichsfelde, Hoffelde, Neuhof, Rödlin, Rollenhagen, Tannenhof, Wanzka und Watzkendorf. Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet.

§ 3 Rechte der Einwohner

(1) Der Bürgermeister beruft durch öffentliche Bekanntmachung bei vorhandenem Bedarf eine Versammlung der Einwohner der Gemeinde ein. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden.

(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Gemeindevertretersitzung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.

(3) Bei wichtigen Planungen und Vorhaben, die von der Gemeinde oder auf ihrem Gebiet von einem Zweckverband durchgeführt werden, sollen die Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen, Ziele und Auswirkungen wenn nicht anders, in einer Einwohnerversammlung oder durch Information im Internet unterrichtet werden.

Soweit Planungen bedeutsame Investitionen oder Investitionsfördermaßnahmen betreffen, sind die beabsichtigte Finanzierung und die möglichen Folgen des Vorhabens für die Steuern, Beiträge und Hebesätze der Gemeinde darzustellen. Den Einwohnern ist Gelegenheit zur Äußerung auch im Rahmen der Fragestunde zu geben.

(4) Die Einwohner erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Gemeindevertretersitzung Fragen an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie dem Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen.

(5) Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten.

§ 4 Gemeindevertretung

(1) Die Gemeindevertretersitzungen sind öffentlich.

(2) Anfragen von Gemeindevertretern sollen spätestens 5 Arbeitstage vorher beim Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens auf der nächsten Sitzung der Gemeindevertretung beantwortet werden.

(3) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:

1. einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen und Abberufungen,
2. Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner,
3. Grundstücksgeschäfte,
4. Vergabe von Aufträgen.

Sollten keine überwiegenden Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner betroffen sein, sind auch die Angelegenheiten der Ziffern 1-4 in öffentlicher Sitzung zu behandeln.

§ 5 Ausschüsse

(1) Dem Haupt- und Finanzausschuss gehören neben dem Bürgermeister fünf weitere Mitglieder an.

(2) Der Ausschuss für Bau, Planung, Verkehr und Umwelt setzt sich aus sieben Gemeindevertretern und zwei sachkundigen Einwohnern zusammen. Der Ausschuss für Kultur, Tourismus und Soziales setzt sich aus fünf Gemeindevertretern und vier sachkundigen Einwohnern zusammen.

(3) Folgende Ausschüsse werden gebildet:

Bezeichnung: Aufgabenbereich:
1. Haupt- und Finanzausschuss
  • Koordinierung der Arbeit der Ausschüsse,
  • entscheidet in dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Dringlichkeitssitzung der GV aufgeschoben werden kann; sie bedürfen der nachträglichen Genehmigung der GV,
  • Vorbereitung der Sitzungen der GV
  • Finanz- und Haushaltswesen
  • Steuern, Gebühren, Beiträge, Abgaben

Der Haupt- und Finanzausschuss entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen im Werte von 100,00 € bis 1.000,00 €.

Bezeichnung: Aufgabenbereich:
2. Bau, Planung, Verkehr, Umwelt
  • Hoch-, Tief- und Straßenbauangelegenheiten – Flächennutzungs- und Bauleitplanung
  • Verkehrsbeschilderung
  • Denkmalspflege
  • Umwelt- und Naturschutz – Landschaftspflege
3. Kultur, Tourismus, Soziales
  • Betreuung von Schul-, Kinder- und Kultureinrichtungen
  • Kulturförderung und Sportentwicklung Tourismusförderung
  • soziale Angelegenheiten

(4) Die Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses werden dem Rechnungsprüfungsausschuss des Amtes Neustrelitz-Land übertragen.

(5) Bildung weiterer zeitweiliger Ausschüsse ist möglich.

(6) Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.

§ 6 Bürgermeister / Stellvertreter

Der Bürgermeister trifft Entscheidungen unterhalb der folgenden Wertgrenzen:

1. über Verträge, die auf einmalige Leistungen von 600,00 € gerichtet sind sowie bei wiederkehrenden Leistungen von 300,00 € pro Monat;

2. Zustimmung
a) bei überplanmäßigen Ausgaben, wenn die Planansätze
bis zu 2.500,00 € nicht mehr als um 200,00 €
über 2.500,00 € nicht mehr als um 500,00 € überschritten werden;
b) bei außerplanmäßigen Ausgaben, wenn sie den Betrag von 500,00 € nicht
überschreiten;

3, bei Veräußerungen oder Belastung von Grundstücken von 500,00 €, bei Hingabe von Darlehen die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden von 2.500,00 € sowie bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes von 10.000,00 €.

4. bei Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen, die Bestellung sonstiger Sicherheiten für Dritte sowie wirtschaftlich gleich zu achtende Rechtsgeschäfte bis zu einem Wert von 3.000,00 €;

5. bei Abschluss von städtebaulichen Verträgen, insbesondere Erschließungsverträgen und Durchführungsverträgen zu Vorhaben- und Erschließungsplänen, bis zu einem Wert von 5.000,00 €.

6. Der Bürgermeister entscheidet über die Vergabe von Aufträgen nach der UVgO bis zum Wert von 500,00 € und nach der VOB bis zum Wert von 3.000,00 €.

(2) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne des Abs. (1) zu unterrichten.

(3) Verpflichtungserklärungen der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von 1.000,00 € bzw. von 300,00 € bei wiederkehrenden Verpflichtungen können vom Bürgermeister allein bzw. durch einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 1.000,00 €.

(4) Der Bürgermeister entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen unter 100,00 €.

(5) Der Bürgermeister entscheidet weiterhin über die Abnahme von Einzelbäumen in den Ortslagen auf gemeindlichen Grundstücken, die nicht dem Geltungsbereich der Gehölzschutzsatzung der Gemeinde oder anderen gesetzlichen Regelungen unterliegen.

(6) Der Bürgermeister ist auch zuständig, wenn das Vorkaufsrecht der Gemeinde (§§ 24 ff BauGB) nicht ausgeübt werden soll. Sofern von dem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht wird, obliegt die Entscheidung der Gemeindevertretung.

§ 7 Entschädigungen

(1) Der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 1.500,00 €. Spätestens nach vier Wochen Vertretung entfällt die Aufwandsentschädigung für den Bürgermeister.

(2) Die erste stellvertretende Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhält monatlich 150,00 €. Nach vier Wochen Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. (1). Damit entfallen Aufwandsentschädigungen für die Stellvertretung und das Sitzungsgeld. Amtiert eine stellvertretende Person, weil der gewählte Bürgermeister ausgeschieden ist, steht ihm die Aufwandsentschädigung nach Abs. (1) zu.

(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für Sitzungen der Gemeindevertretungen sowie ihrer Ausschüsse ein Sitzungsgeld von 30,00 €. Gleiches gilt für die sachkundigen Einwohner für die Teilnahme an Sitzungen des Ausschusses, in dem sie gewählt worden sind. Ausschussvorsitzende erhalten für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung 45,00 €.

(4) Pro Tag darf nur ein Sitzungsgeld gewährt werden.

(5) Die Anzahl der Sitzungen für die Sitzungsgeld gezahlt wird, ist auf maximal 4 Sitzungen im Monat beschränkt.

§ 8 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde sowie die Satzungen der Gemeinde, soweit es sich nicht um Satzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) handelt, werden im Internet unter der Adresse www.amtneustrelitz-land.de öffentlich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des ersten Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt. Daneben kann sich jedermann die Satzungen der Gemeinde unter der Bezugsadresse Amt Neustrelitz-Land, Marienstraße 05, 17235 Neustrelitz, gegen Entgelt zusenden lassen. Textfassungen der Satzungen liegen unter obiger Adresse zur Mitnahme aus oder werden dort bereitgehalten.

(2) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen auf Grund von Vorschriften des BauGB erfolgen durch das Internet und zusätzlich an den Bekanntmachungstafeln der Gemeinde entsprechend Anlage zur Satzung. Die Aushangfrist in den Schaukästen beträgt 14 Tage, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Abs. (1) hinzuweisen. Die vorgenannten Pläne und Verzeichnisse liegen zur Einsichtnahme im Amt Neustrelitz-Land, Marienstraße 05, 17235 Neustrelitz, während der Dienststunden aus. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

(4) Ist die öffentliche Bekanntmachung einer ortsrechtlichen Bestimmung infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so ist diese durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln der Gemeinde entsprechend Anlage zur Satzung zu veröffentlichen. Die Aushangsfrist beträgt 14 Tage.

(5) Vereinfachte Bekanntmachungen werden durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln der Gemeinde entsprechend Anlage zur Satzung öffentlich bekanntgemacht. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Gemeindevertretung werden im Internet auf der Seite www.amtneustrelitz-land.de sowie durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln der Gemeinde entsprechend Anlage zur Satzung bekanntgemacht.

(6) Die Niederschriften über den öffentlichen Teil der Gemeindevertretungssitzungen sind über die Internetseite www.amtneustrelitz-land.de einzusehen.

§ 9 Inkrafttreten

(1) Der § 7 dieser Hauptsatzung tritt rückwirkend ab 01. Juli 2019 in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt die Hauptsatzung am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

(3) Mit Inkrafttreten dieser Hauptsatzung tritt die Hauptsatzung vom 26. Mai 2015 außer Kraft.