Hausnummernsatzung

Hinweis

Rechtlich verbindlich sind die entsprechend vom Amt Neustrelitz-Land bereitgestellten Informationen rund um das Ortsrecht. Die auf dieser Seite aufgeführten Informationen haben einen rein informativen Charakter.


Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern, in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.01.1998 (GVOBl. S. 78), und des § 51 Straßen- und Wegegesetz vom 13.01.1993 (GVOBl. M-V S.42), geändert am 02.03.1993 (GVOBl. M-V S.178), beschließt die Gemeindevertretung Blankensee in ihrer Sitzung am 25.03.1998 folgende Satzung:

§ 1 Pflichten des Grundstückseigentümers

(1) Der jeweilige Grundstückseigentümer ist zur Beschaffung, Anbringung und Instandhaltung der Hausnummernschilder und Hinweisschilder auf seine Kosten verpflichtet. Ist ein Erbbaurecht oder ein gleichartiges dingliches Recht gestellt, so trifft die Verpflichtung an seiner Stelle den Erbbauberechtigten.

(2) Im Falle der Festsetzung einer geänderten Hausnummer gilt Abs. 1 entsprechend.

(3) Die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 sind bei Neubauten ab Festsetzung der Hausnummer bzw. mit dem Bezug und der Inbetriebnahme des Gebäudes zu erfüllen, spätestens aber innerhalb der 6 folgenden Wochen.

§ 2 Grund der Nummerierung

Die Hausnummerierung zur Kennzeichnung der Gebäude dient dem richtigen und sicheren Auffinden des gewünschten Zielortes für den Bürger, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst sowie der örtlichen Zuordnung des Gebäudes für den Einwohnermeldenachweis, die postalische Zustellung etc.

§ 3 Art und Weise der Nummerierung und Festsetzung der Hausnummer

(1) Jedes zur selbständigen Nutzung bestimmte Gebäude ist mit der von der Gemeinde Blankensee festgesetzten Hausnummer für jede Straße bzw. Platz zu versehen. Die Hausnummer besteht aus einer Nummer und erforderlichenfalls einem kleinen Buchstaben als Zusatz.

(2) Für unbebaute Grundstücke wird eine Hausnummer nur festgesetzt, wenn eine Bebauung möglich ist.

§ 4 Anbringung der Hausnummernschilder

(1) Das Hausnummernschild ist so anzubringen, daß es von der Straße aus deutlich sichtbar ist.

(2) Befinden sich auf dem Grundstück mehrere selbständige genutzte Gebäude, so sind die Hausnummernschilder an den Hauseingängen der einzelnen Gebäude und außerdem am straßenwärts gelegenen Eingang zum Grundstück anzubringen. Falls es zu dem oder aus anderen Gründen zum leichten Auffinden von Gebäuden erfor-derlich ist, kann die Gemeinde Blankensee zusätzlich verlangen, daß an den von ihr festgesetzten Stellen Hinweisschilder mit einer zusammengefaßten Angabe von Hausnummern angebracht werden.

(3) Straßennamensschilder, die an Gebäuden oder in unmittelbarer Nähe der Gebäude angebracht sind oder werden, können auch Hausnummern nennen.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.