Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntgabe vom 13. Juli 2011 (GVOBIM-V S. 777) und der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetztes des Landes M-V/ vom 12. April 2005 (GVOBI. M-V S. 146), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBI. M-V S. 410, 427), wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung Blankensee vom 25.09. 2012 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte folgende Satzung zur Erhebung von Friedhofsgebühren erlassen:
§ 1 Grundsatz
Für die Nutzung der in Groß Schönfeld und Friedrichsfelde gelegenen und in ihrem Eigentum stehenden Friedhöfe und den Trauerhallen in Blankensee-Dorf und Rödlin, sowie für die damit im Zusammenhang stehenden Verwaltungsleistungen werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist
a) wer die Benutzung der Friedhofseinrichtungen oder sonstige Leistungen beantragt, oder
b) wer nach § 9 Abs. 2 Bestattungsgesetz M-V für die Bestattung des Verstorbenen zu sorgen hat,
1. Ehegatte,
2. Kinder,
3. Eltern,
4. Geschwister,
5. Großeltern,
6. Enkelkinder,
7. Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,
oder
c) wer nach den gesetzlichen Vorschriften oder sonst wie verpflichtet ist, die Beerdigungskosten zu tragen.
d) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner
§ 3 Gebührenmaßstäbe
(1) Die Gebühren für die Grabnutzung werden nach der Größe der Grabstätte, dem Aufwand und der Dauer des Nutzungsrechtes, sowie bei den Anonymen Urnen und Grabstätten nach der Dauer der Ruhezeit und dem besonderen Aufwand berechnet.
(2) Die Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle werden nach der Zeitdauer der Benutzung der Trauerhallen und dem Verwaltungsaufwand bemessen.
(3) Die Verwaltungsgebühren werden nach dem mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand bemessen.
§ 4 Entstehung der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht entsteht:
1. mit der Erteilung des Nutzungsrechts an Grabstätten
2. mit der Vornahme der Leistung
§ 5 Fälligkeit
Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 6 Gebührenhöhe
1. | Grabnutzungsgebühren | |
---|---|---|
1.1. | Grabstelle für Erdbestattungen (Liegezeit 20 Jahre) | 415,00 € |
Grabstelle für Kinder bis 6 Jahre (Liegezeit 20 Jahre) | 207,50 € | |
1.2. | Einzelgrabstelle für 1 Urne (Liegezeit 20 Jahre) | 210,00 € |
1.3. | Anonymes Urnengrab (Liegezeit 20 Jahre) | 270,00 € |
1.4. | Anonymes Erdgrab (Liegezeit 20 Jahre) | 535,00 € |
1.5. | Rasenurnengrab (Liegezeit 20 Jahre) | 270,00 € |
1.6. | Rasenerdgrab (Liegezeit 20 Jahre) | 535,00 € |
1.7. | Verlängerung des Nutzungsrechts / Nachkauf | |
an einer Einzelgrabstelle pro Jahr | 20,75 € | |
an einer Urnengrabstelle pro Jahr | 10,50 € | |
an einer Rasenurnengrabstelle pro Jahr | 13,50 € | |
an einer Rasenerdgrabstelle pro Jahr | 26,75 € | |
2. | Gebühr für Gießwasser- und Müllentsorgung | |
pro Jahr | 6,00 € | |
3. | Benutzungsgebühren | |
Benutzung der Trauerhalle pro Trauerfeier | 50,00 € | |
4. | Verwaltungsgebühren | |
Gebühren für die Neuausstellung bzw. Umschreibung einer Graburkunde | 20.00 € | |
Genehmigung zur Umbettung | 30,00 € | |
Genehmigung zur Exhumierung einer Leiche | 40,00 € | |
Gewerbliche Zulassung – Genehmigung zur Ausübung eines Gewerbes | 40,00 € |
§ 7 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 01.01.2002 außer Kraft.