Stellplatzsatzung

Hinweis

Rechtlich verbindlich sind die entsprechend vom Amt Neustrelitz-Land bereitgestellten Informationen rund um das Ortsrecht. Die auf dieser Seite aufgeführten Informationen haben einen rein informativen Charakter.


Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBI, M-V S. 205) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23.05.2006 (GVOBI. M-V S. 194) in Verbindung mit § 86 Abs. 1 Nr. 4 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommer (LBauO M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 2006 (GVOBI. M-V S. 102) hat die Gemeindevertretung Blankensee folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Satzung gilt im gesamten Gemeindegebiet.

(2) Die Satzung gilt für die Einrichtung von Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen zu erwarten ist. Die Satzung gilt auch für Veränderungen von Anlagen, die einen Mehrbedarf an Stellplätzen und Garagen zur Folge haben.

§ 2 Begriffsbestimmung

Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dienen. Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Austellungs,- Verkaufs,- Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge sind keine Stellplätze oder Garagen (§ 2 Abs. 7 LBau0 M-V).

§ 3 Größe und Beschaffenheit notwendiger Stellplätze und Garagen

Notwendige Stellplätze und Garagen müssen ausreichend groß und so angeordnet sein, dass sie zweckentsprechend benutzt werden können (geregelt in der Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen).

§ 4 Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen

(1) Bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen nach § 1 Abs. 2 müssen die notwendigen Stellplätze oder Garagen gemäß Anlage 1 dieser Satzung hergestellt werden.

(2) Bei Anlagen unterschiedlicher Nutzung ist der Stellplatzbedarf für die jeweilige Nutzungsart getrennt zu ermitteln.

(3) Bei Anlagen mit Mehrfachnutzung ist die Nutzungsart mit dem größeren Stellplatzbedarf maßgebend.

(4) Bei Anlagen mit regelmäßigen An- oder Auslieferungsverkehr kann eine ausreichende Zahl von Stellplätzen für Lastkraftwagen verlangt werden. Dies gilt sinngemäß auch für Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr durch Autobusse oder Motorräder zu erwarten ist.

(5) Für nicht in der Anlage 1 geführte Nutzungsarten sind die notwendigen Stellplätze oder Garagen im Einzelfall unter Berücksichtigung der in der Anlage 1 aufgeführten vergleichbaren Nutzungsarten zu ermitteln.

(6) Der Stellplatz für Anlagen nach Nr. 9.1 und 9.2 der Anlage l ist nach der Nutzfläche zu berechnen. Ergibt sich dabei ein offensichtliches Missverhältnis zum tatsächlichen Stellplatzbedarf, so ist die Zahl der Beschäftigten zu Grunde zu legen.

(7) Bei der Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen nach § 1 Abs. 2 werden die tatsächlichen vorhandenen oder durch Vertrag abgelösten notwendigen Stellplätze oder Garagen angerechnet.

(8) Die Verpflichtung zur Herstellung von Abstellmöglichkeiten für Fahrräder er gibt sich aus § 49 Abs. 3 LBauO M-V.

§ 5 Entfernung zur Anlage

Die notwendigen Stellplätze und Garagen sind auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung (bis 300m) davon auf einem geeigneten Grundstück herzustellen, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert wird.

§ 6 Abweichungen

(1) Die Gemeinde kann auf schriftlichen Antrag die Anzahl der notwendigen Stellplätze und Garagen um bis zu 20% verringern, wenn besondere Gründe dies erfordern.

(2) Das Ergebnis der Berechnung nach Abs. 1 ist auf ganze Zahlen aufzurunden.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach § 84 Abs.1 Nr.1 LBauO M-V handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 die notwendigen Stellplätze oder Garagen nicht herstellt und nach § 7 keine Ablösebetrag bezahlt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000,00 € geahndet werden.

§ 8 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Anlage 1 – Anzahl der notwendigen Stellplätze oder Garagen

Nr. Nutzungsart Zahl der Stellplätze und Garagen
1. Wohngebäude
1.1. Einfamilienhaus und Mehrfamilienhaus 2 je Wohnung
1.2. Gebäude mit Altenwohnungen 0,2 je Wohnung
1.3. Wochenend- und Ferienhauser 1 je Wohnung
1.4. Kinder- und Jugendwohnheime 1 je 20 Betten, jedoch mindestens 2
1.5. Alterswohnheime, Altenheime 1 je 15 Betten, jedoch mindestens 3
1.6. Sonstige Wohnheime 1 je 2 Betten
2. Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen
2.1. Büro- und Verwaltungsräume allgemein 1 je 30qm Nutzfläche
2.2. Räume mit erheblichem Besucherverkehr (Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsraume, Arztpraxen und dergleichen) 1 je 20qm Nutzfläche, jedoch mindestens 3
3. Verkaufsstätten
3.1. Läden, Geschäftshäuser 1 je 30 qm Verkaufsnutzfläche, jedoch mindestens 2 je Laden
3.2. Geschäftshäuser m. gering. Besucherverkehr 1 je 50 qm Verkaufsnutzfläche
3.3. Großflächige Einzelhandelsbetriebe außerhalb von Kerngebieten 1 je 15 qm Verkaufsnutzfläche
4. Versammlungsstätten (außer Sportstätten), Kirchen
4.1. Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung / (wie Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen) 1 je 5 Sitzplätze
4.2. Sonstige Versammlungsstätten (wie Lichtspieltheater, Schulaulen, Vortragssäle) 1 je 7 Sitzplätze
4.3. Gemeindekirchen 1 je 25 Sitzplätze
4.4. Kirchen von überörtlicher Bedeutung 1 je 15 Sitzplätze
5. Sportstätten
5.1. Sportplätze ohne Besucherplätze (wie Trainingsplätze) 1 je 250 qm Sportfläche
5.2. Sportplätze und Sportstadien mit Besucherplätzen 1 je 250 m² Sportfläche, zusätzlich 1 je 10 Besucherplätze
5.3. Spiel- und Sporthallen ohne Besucherplätze 1 je 50 m² Hallenfläche
5.4. Spiel- und Sporthallen mit Besucherplätzen 1 je 50 m² Hallenfläche, zusätzlich 1 je 10 Besucherplätze
5.5. Freibäder und Freiluftbäder 1 je 250 m² Grundstücksfläche
5.6. Hallenbäder ohne Besucherplätze 1 je 5 Kleiderablagen
5.7. Hallenbäder mit Besucherplätzen 1 je 5 Kleiderablagen, zusätzlich 1 je 15 Besucherplätze
5.8. Tennisplätze ohne Besucherplätze 4 je Spielfeld
5.9. Tennisplätze mit Besucherplätzen 4 je Spielfeld, zusätzlich 1 je 15 Besucherplätze
5.10. Minigolfplätze 6 je Minigolfanlage
5.11. Kegel-, Bowlingbahnen 4 je Bahn
5.12. Bootshäuser und Bootsliegeplätze 1 je 3 Liegeplätze
6. Gaststätten und Beherbergungsbetriebe
6.1. Gaststätten von örtlicher Bedeutung 1 je 10 Sitzplätze
6.2. Gaststätten von überörtlicher Bedeutung 1 je 6 Sitzplätze
6.3. Hotels, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe 1 je 3 Betten, für dazugehörigen Restaurantbetrieb Zuschlag nach Nummer 6.1 oder 6.2
6.4. Jugendherbergen 1 je 10 Betten
7. Krankeneinrichtungen
7.1. Universitätskliniken 1 je 2 Betten
7.2. Krankenhäuser von überörtlicher Bedeutung (wie Schwerpunktkrankenhäuser Privatkliniken) 1 je 3 Betten
7.3. Krankenhäuser von örtlicher Bedeutung 1 je 5 Betten
7.4. Sanatorien, Kuranstalten, Anstalten für langfristig Kranke 1 je 3 Betten
7.5. Altenpflegeheime 1 je 8 Betten
8. Schulen, Einrichtungen der Jugendforderung
8.1. Grundschulen 1 je 30 Schüler
8.2. Sonstige allgemeinbildende Schulen, Berufsschulen, Berufsfachschulen 1 je 25 Schüler, zusätzlich 1 je 5 Schüler über 18 Jahre
8.3. Sonderschulen für Behinderte 1 je 15 Schüler
8.4. Fachhochschulen, Hochschulen 1 je 3 Studierende
8.5. Kindergärten, Kindertagesstätten und dergleichen 1 je 25 Kinder, jedoch mindestens 2
8.6. Jugendfreizeitheime und dergleichen 1 je 15 Besucherplätze
9. Gewerbliche Anlagen
9.1. Handwerks- und Industriebetriebe 1 je 60 m² Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte
9.2. Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- und Verkaufsplätze 1 je 90 m² Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte
9.3. Kraftfahrzeugwerkstätten 4 je Wartungs- oder Reparaturstand
9.4. Tankstellen mit Pflegeplätzen 2 je Pflegeplatz
9.5. Automatische Kraftfahrzeugwaschstraßen 5 je Waschstraße
10. Verschiedenes
10.1. Kleingartenanlagen 1 je 3 Kleingärten
10.2. Friedhöfe 1 je 2.000 m* Grundstücksfläche, jedoch mindestens 10
10.3. Spiel- und Automatenhallen 1 je 20 m² Spielhallenfläche mindestens jedoch 3