Straßenreinigungssatzung

Hinweis

Rechtlich verbindlich sind die entsprechend vom Amt Neustrelitz-Land bereitgestellten Informationen rund um das Ortsrecht. Die auf dieser Seite aufgeführten Informationen haben einen rein informativen Charakter.


Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV-MV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.07.1998 (GVOBL. M-V S. 634), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.08.2000 (GVOBL. M-V S.360), und des § 50 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG-MV) vom 13.01.1993 (GVOBL. M-V S. 42) beschließt die Gemeindevertretung Blankensee am 23.04.2003 folgende Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Blankensee:

§ 1 Reinigungspflichtige Straßen

(1) Die in geschlossener Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen sind zu reinigen. Einzelne außerhalb der geschlossenen Ortslage gelegene Straßen oder Straßenteile sind in die Reinigungspflicht einzubeziehen, soweit die anliegenden Grundstücke in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut sind. Öffentliche Straßen sind solche, die dem öffentlichen Verkehr nach dem Straßen- und Wegegesetz oder dem Bundesfernstraßengesetz gewidmet sind.

(2) Reinigungspflichtig ist die Gemeinde. Sie reinigt die Straßen, soweit die Reinigungspflicht nicht nach Maßgabe der §§ 3 und 5 übertragen wird.

§ 2 Straßenreinigungsgebühren

Teil der Satzung ist das als Anlage beigefügte Verzeichnis der Reinigungsklassen. Für die Reinigung der Straßen, die in das Verzeichnis aufgenommen sind, werden Gebühren nach der zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung erhoben.

§ 3 Übertragung der Reinigungspflicht

(1) Die Reinigung folgender Straßenteile wird auf die Eigentümer oder die zur Nutzung der anliegenden Grundstücke dinglich Berechtigten übertragen:

1. In den Reinigungsklassen 2 und 3
a) Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege, der Verbindungs- und Treppenwege und des markierten Teils des Gehweges, der durch Kraftfahrzeuge mitbenutzt werden darf.
b) Radwege, Trenn-, Baum-, Park- und Grünstreifen sowie sonstige zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegene Teile des Straßenkörpers.

2. In der nicht im Verzeichnis der Reinigungsklassen aufgeführten Straßen. Zusätzlich zu den in Nummer 1 genannten Straßenteilen
a) die halbe Breite von verkehrsberuhigten Straßen,
b) die Hälfte der Fahrbahn einschließlich Fahrbahnrinnen und Bordsteinkanten Verkehrsberuhigte Straßen im Sinne dieser Satzung sind solche, die nach der Straßenverkehrsordnung besonders gekennzeichnet sind (z.B. Zone 30).

(2) Anstelle des Eigentümers oder des zur Nutzung dinglich Berechtigten trifft die Reinigungspflicht
1. den Erbbauberechtigten,
2. die Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selbst nutzt,
3. den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Nutzung überlassen ist.

(3) Ist der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat er eine geeignete Person mit der Reinigung zu beauftragen.

(4) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie eine ausreichende Haftpflichtversicherung für den Dritten besteht und nachgewiesen ist.

(5) Eine zusätzliche Reinigung durch die Gemeinde befreit die Reinigungspflichtigen nicht von ihren Pflichten.

§ 4 Art und Umfang der Reinigungspflicht

(1) Die Reinigungspflicht umfaßt die Säuberung der in § 3 genannten Straßenteile einschließlich der Beseitigung von Abfällen, Laub und Hundekot. Wildwachsende Kräuter sind zu entfernen, wenn dadurch der Straßenverkehr behindert, die nutzbare Breite von Geh- und Radwegen eingeschränkt wird oder wenn die Kräuter die Straßenbeläge schädigen.

(2) Mäharbeiten sind je nach Bedarf, jedoch mindestens 2x jährlich, im Straßenrandbereich durchzuführen. Als Straßenrandbereich gelten alle zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegenen Flächen.

(3) Art und Umfang der Reinigung richten sich im übrigen nach dem Grad der Verschmutzung und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Kehricht und sonstiger Unrat dürfen nicht auf Straßen und Straßenteilen abgelagert werden. Autowracks, nicht mehr fahrbereite Krafträder, Mopeds, sowie Fahrräder und sonstige unbrauchbare Maschinen- oder Geräteteile dürfen nicht auf Straßen oder Straßenteilen abgestellt werden.

§ 5 Übertragung der Verpflichtung zur Schnee- und Glättebeseitigung

(1) Die Schnee- und Glättebeseitigung folgender Straßenteile wird auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen:

1. Gehwege, einschließlich der gleichzeitig als Radweg gekennzeichneten Gehwege, sowie die Verbindungs- und Treppenwege. Als Gehweg gilt auch ein begehbarer Seitenstreifen oder ein für die Bedürfnisse des Fußgängerverkehrs erforderlicher Streifen der Fahrbahn, wenn auf keiner Straßenseite ein Gehweg besonders abgegrenzt ist,

2. die halbe Breite verkehrsberuhigter Straßen.

(2) Die Schnee- und Glättebeseitigung ist wie folgt durchzuführen:
1. Gehwege, einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege, sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite (mindestens 50 cm) vom Schnee freizuhalten und bei Glätte mit abstumpfenden Mitteln zu streuen.
2. Im Bereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel ist die Schnee- und Glättebeseitigung bis zur Bordsteinkante vorzunehmen, so dass die Fußgänger die Verkehrsmittel vom Gehweg aus ohne Gefährdung durch Schnee und Eis erreichen und verlassen können. Ausgenommen von der Verpflichtung der Schnee- und Glättebeseitigung sind alle Fahrgastunterstände und diejenigen Haltestellen, die sich nicht auf dem Gehweg befinden.
3. Schnee ist in der Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr unverzüglich nach beendetem Schneefall, nach 20.00 Uhr gefallener Schnee bis 8.00 Uhr des folgenden Tages zu entfernen. Auf mit Sand, Kies oder Schlacke befestigten Gehwegen sind die Schneemengen, die den Fußgängerverkehr behindern, unter Schonung der Gehwegflächen zu entfernen.
4. Glätte ist in der Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr unverzüglich nach ihrem Entstehen, nach 20.00 Uhr entstandene Glätte bis 8.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Es sollen nur abstumpfende Stoffe verwendet werden.
5. Schnee und Eis sind auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Drittel des Gehweges oder des Seitenstreifens, wo dieses möglich ist, auf dem Fahrbahnrand zu lagern. Auf Gehwegen oder Fahrbahnen kann die Ablagerung auf dem an das Grundstück des Reinigungspflichtigen angrenzenden Teil des Gehweges erfolgen. Der Fahr- und Fußgängerverkehr darf nicht gefährdet werden. Rinnsteine, Einläufe in Entwässerungsanlagen und dem Feuerlöschwesen dienende Wasseranschlüsse sind freizuhalten. Von anliegenden Grundstücken dürfen Schnee und Eis nicht auf die Straße geschafft werden.

(3) § 3 Abs. 2 bis 5 gelten für die Schnee- und Glättebeseitigung entsprechend.

§ 6 Außergewöhnliche Verunreinigung von Straßen

(1) Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat gemäß § 49 des Straßen- und Wegegesetzes (StrWG-MV) die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhaftes Verzögern zu beseitigen. Andernfalls kann die Gemeinde die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers bzw. Auftraggebers beseitigen lassen.

Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reinigungspflichtigen, die Verunreinigung zu beseitigen, soweit Ihm dies zumutbar ist.

(2) Absatz 1 gilt auch für Verunreinigung durch Hundekot.

§7 Grundstücksbegriff

(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit nach den steuerrechtlichen Bestimmungen (Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz) bildet oder bilden würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre.

(2) Liegt Wohnungseigentum oder Teileigentum vor, so ist der katasterliche Grundstücksbegriff maßgebend.

(3) Als anliegende Grundstücke im Sinne dieser Satzung gelten auch die Grundstücke, die vom Gehweg oder von der Fahrbahn durch Gräben, Böschungen, Mauern, Trenn-, Rand-, Seiten- und Sicherheitsstreifen oder in ähnlicher Weise getrennt sind, unabhängig davon, ob sie mit der Vorder- bzw. Hinter- oder der Seitenfront an der Straße liegen. Als anliegendes Grundstück gilt auch ein Grundstück, das von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, nicht genutzte unbebaute Fläche getrennt ist, wenn es unmittelbar durch die Straße wirtschaftlich oder verkehrsmäßig genutzt werden kann oder wenn von dem Grundstück eine konkrete, nicht unerhebliche Verschmutzung der Straße ausgeht.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten
Wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Reinigungspflicht bzw. seiner Pflicht zur Schnee- und Glättebeseitigung nach dieser Satzung nicht nachkommt, insbesondere wer die in den §§ 3 und 5 genannten Straßenflächen nicht im erforderlichen Umfang oder in der erforderlichen Art und Weise oder zur erforderlichen Zeit reinigt, vom Schnee räumt und mit geeigneten abstumpfenden Mitteln streut und wer seine Reinigungspflicht nach § 6 i.V.m. § 50 StrWG-MV verletzt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 61 StrWG-MV mit einer Geldbuße bis 1250 Euro geahndet werden.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Straßenreinigungssatzung vom 09.11.1994 außer Kraft. Die Genehmigung zu dieser Satzung wurde am 11.06.2003 durch den Landrat des Landkreises Mecklenburg-Strelitz, als untere Rechtsaufsichtsbehörde, erteilt.

Anlage 1 zur Straßenreinigungssatzung – Reinigungsklassen

Reinigungsklasse 2

Straßen, die überwiegend dem überörtlichen Verkehr dienen und nach Bedarf, jedoch mindestens 1 x wöchentlich einschließlich Bordsteinrand, gereinigt werden müssen:

Ortschaft Straßen
Bahnhof Lindenstraße
Rödliner Straße
Warbender Straße
Dorf Kirchstraße
Groß Schönfeld Ortsdurchfahrt Kreisstraße MST 28
Hoffelde Ortsdurchfahrt Kreisstraße MST 28
Neuhof L 34
Rödlin Ortsdurchfahrt Kreisstraße MST 17
Kreisstraße MST 18 in Richtung Wanzka

Reinigungsklasse 3

Straßen, die überwiegend dem innerörtlichen Verkehr dienen und nach Bedarf, jedoch mindestens 1 x wöchentlich, einschließlich Bordsteinrand und bis zur Straßenmitte gereinigt werden müssen:

Ortschaft Straßen
Bahnhof Am Bahnhof
Siedlungsring
Schulstraße
Watzkendorfer Straße
Dorf Dorfplatz
Groß Schönfeld von Kreisstraße MST 28 bis Ortsausgang Richtung Carpin
Zufahrt Gutshaus bis Haus Nr.12
Weg um den Dorfteich
Neuhof innerorts
Rödlin Fischerweg
Zum See
Rollenhagen innerorts
Tannenhof innerorts
Wanzka Am Kloster
Ballwitzer Weg
Grüner Hang

Verzeichnis der Reinigungsklassen

  • Reinigungsklasse 1
  • Reinigungsklasse 2
  • Reinigungsklasse 3
  • Reinigungsklasse 4

Die Straßen innerhalb der Orte der Gemeinde Blankensee sind nicht in die Reinigungsklassen 1 – 4 eingestuft. Sie unterliegen der Reinigungspflicht nach § 3 (1) Ziffer 2 und sind einmal wöchentlich zu reinigen.