Umlage Wasser- und Bodenverband

Hinweis

Rechtlich verbindlich sind die entsprechend vom Amt Neustrelitz-Land bereitgestellten Informationen rund um das Ortsrecht. Die auf dieser Seite aufgeführten Informationen haben einen rein informativen Charakter.


§1 Allgemeines

(1) Die Gemeinde Blankensee im weiteren als Gemeinde bezeichnet, ist Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes „Obere Havel/ Obere Tollense“, der entsprechend der Verbandssatzung Aufgaben der Gewässerunterhaltung und -pflege wahrnimmt. Satzungsmäßige Aufgaben des Verbandes sind die Unterhaltung von Gewässern, der Ausbau, naturnaher Rückbau sowie der Bau und der Betrieb von Anlagen in und an Gewässern, die Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern, die Unterhaltung von ländlichen Wegen sowie die Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushalts des Bodens und der Landschaftspflege.

(2) Die Verbandsmitglieder haben gem. § 18 Abs. 1 der Verbandssatzung dem Verband die Beiträge und Umlagen zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind. Die Beiträge bestehen in Geldleistungen.

(3) Die von der Gemeinde für die Mitgliedschaft zu zahlenden Beiträge und Umlagen (Verbandslasten) werden nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1-3 des Kommunalabgaben-gesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) durch Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt.

§ 2 Gebührengegenstand

(1) Der Gebührenpflicht unterliegen alle Grundstücke im grundbuchrechtlichen Sinne in der Gemeinde, die im Einzugsbereich des Wasser- und Bodenverbandes „Obere Havel/ Obere Tollense“ (Unterhaltsverband) liegen.

(2) Zum gebührenfähigen Aufwand gehören neben den Verbandsbeiträgen auch die der Gemeinde durch die Gebührenerhebung entstehenden Verwaltungskosten.

§ 3 Gebührenmaßstab

(1) Die Gebühr bemisst sich nach der Größe der Grundstücke im Gebiet der Gemeinde. Soweit eine katasteramtliche Größenfeststellung nicht nachgewiesen werden kann, erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch die Gemeinde. Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigter und Nutzer von Grundstücken sind verpflichtet, erforderliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.

Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigter, Nutzer von Grundstücken sind verpflichtet, erforderliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.

(2) Über die Grundstücke führt die Gemeinde ein Verzeichnis (Beitragsbuch), das jährlich fortzuschreiben ist. Berichtigungen werden auf den Stichtag 1. Oktober des dem Erhebungsjahr vorausgehenden Kalenderjahres abgestellt.

(3) Die Beiträge werden nach Berechnungseinheiten (BE) festgesetzt. Eine Berechnungseinheit beträgt 1 ha. Als niedrigste Flächeneinheit werden 0,5 ha festgesetzt. Die umzulegenden Beiträge des Wasser- und Bodenverbandes berechnen sich auf der Grundlage des Beitragsbuches der Gemeinde Blankensee.

Der Beitrag bemisst sich nach dem Durchschnitt der tatsächlichen Kosten der vorangegangenen Haushaltsjahre auf der Grundlage des gültigen Beitragsbuches des Wasser- und Bodenverbandes „Obere Tollense/Obere Havel“.

(4) Es ergibt sich für die Berechnungseinheit

1,0 ha Fläche ein Gebührensatz von 12,12 €

§4 Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld Eigentümer, Erbbauberechtigter oder Nutzungsberechtigter des Grundstücks ist.

(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig.

(3) Bei Straßen, Wegen und Plätzen ist der Träger der Straßenbaulast, soweit nicht eine Befreiung nach Abs. 6 vorliegt.

(4) Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, Nutzer bzw. sonstige Berechtigte sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der Gemeinde die notwendige Unterstützung zu gewähren.

(5) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

(6) Zu den Kosten, die durch die Mitgliedschaft im Wasser- und Bodenverband „Obere Havel/Obere Tollense“ entstehen, werden Gebührenpflichtige nicht herangezogen, die an den Verband selbst Beiträge zu leisten haben.

§ 5 Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Gebühr entsteht am 01.01. jeden Jahres; Sie ist jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig. Gebühren bis zu 30,00 Euro werden als Einmalbetrag am 01.07. des Jahres fällig. Die Fälligkeit wird durch Bescheid festgesetzt.

(2) Die Gebühr kann im Rahmen der allgemeinen Bescheide über Grundbesitzabgabe (kombinierte Erhebung) durch die Gemeinde von den Zahlungspflichtigen angefordert werden.

(3) Die Festsetzung gilt solange weiter, bis ein neuer Bescheid über die geänderte Bemessung ergeht.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen § 4 Abs. 4 vorsätzlich oder fahrlässig verstößt; er kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro belegt werden.

(2) Im übrigen gelten die Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes M-V vom 01.06.1993 (Straf- und Bußgeldvorschriften).

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2007 in Kraft.