Die tierseuchenbehördlichen Allgemeinverfügung, welche im Rahmen des Ausbruchs der Geflügelpest in der Gemeinde erlassen wurde, wurde vom Landkreis aufgehoben. Damit gelten die Regeln für das Beobachtungsgebiet, nun auch im vorherigen Sperrbezirk:
1. Die am 02.03.2021 erlassene Allgemeinverfügung (AZ 39.1.2.19 Sperr. Blankensee) zur Festlegung eines Sperrbezirks um den Ausbruchsbetrieb in Blankensee wird aufgehoben.
2. Für die Gemeinde Blankensee mit den Ortschaften Hasenhof, Tiedtshof, Warbende Ausbau, Friedrichsfelde, Tannenhof, Groß Schönfeld, Rödlin, Wanzka gelten die Anordnungen der am 02.03.2021 erlassenen Allgemeinverfügung für das Beobachtungsgebiet Geflügelpest (AZ 39.1.2.19 Beob. Blankensee) entsprechend.
a) Geflügel ist in geschlossenen Ställen oder in einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung), zu halten.
b) Sollten Tierhalter ihren Geflügelbestand noch nicht im Veterinäramt gemeldet haben, ist dies unverzüglich nachzuholen. Verendungen sowie Erkrankungen von Geflügel sind ebenfalls unverzüglich mitzuteilen (Telefon: 0395-570873290 oder -579873182).
c) Geflügel oder andere gehaltene Vögel dürfen nicht in oder aus den Beständen verbracht werden.
d) Frisches Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte von Geflügel dürfen weder in noch aus einem Bestand verbracht werden.
e) Ein- und Ausgänge der Geflügelställe sind gegen unbefugtes Betreten zu sichern.
f) Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorten, in denen Geflügel gehalten wird, Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen ausgelegt werden und diese mit einem wirksamen Desinfektionsmittel getränkt und stets damit feucht gehalten werden.
g) Die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels sind von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung zu betreten und diese Personen haben die Schutz- oder Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich abzulegen.
h) Die Schutzkleidung ist nach Gebrauch unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren. Einwegschutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich zu beseitigen.
i) Gehaltene Vögel dürfen nicht für die Aufstockung des Wildvogelbestandes freigelassen werden.
j) Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten.
3. Für die in Nr. 1 und 2 a) – j) benannten Anordnungen wird die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Absatz 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet.
Die aufgrund der Allgemeinverfügung vom 17.11.2020 angeordnete Aufstallungspflicht für Risikogebiete und Betriebe mit 1000 und mehr gehaltenen Vögeln bleibt von diesen Regelungen unberührt und gilt weiterhin.
Die Verfügung des Landkreises kann hier heruntergeladen werden.