Obstwiese in Blankensee gefällt

Direkt am Bahnübergang in Blankensee befand sich bis vor kurzem ein kleiner Rastplatz auf einer Obstwiese. Während der Rastplatz noch vorhanden ist, ist dies bei der Obstwiese nicht mehr der Fall. Im Rahmen der Arbeit an der Entwässerung der Straße, für die geplante Sanierung der Ortsdurchfahrt, sollten dort einige Bäume gefällt werden; aber von diesem Ausmaß war man dann innerhalb der Gemeinde überrascht.

Die gefällte Obstwiese in Blankensee

Nachdem die entsprechenden Bäume markiert waren, erkundigte sich der Bürgermeister beim entsprechenden Amt und vereinbarte eine Begegnung. Allerdings wurden hier dann schneller Fakten geschaffen als gewünscht, sodass die entsprechende Begehung nicht mehr stattfand und die Obstwiese Geschichte war. Die Gemeinde bemüht sich nun darum einen entsprechenden Ausgleich innerhalb der Gemeinde zu erhalten. Der vom Kreis geplante Ausgleich in Krienke wird hierbei nicht als zielführend gesehen.

Bezirksschornsteinfeger für den Bezirk MSE-25 beendet seine Tätigkeit

Für den Bezirk MSE-25, in dem unterem die Gemeinde Blankensee enthalten ist, tritt der bisherige Schornsteinfeger Dieter Gothe von seinen hoheitlichen Tätigkeiten, wie die Feuerstättenschau und Abnahmetätigkeiten aus Altersgründen zurück. Übrige Tätigkeiten, wie Kehr- und Messarbeiten, werden von Lars Dzierzawa, einem Mitarbeiter der Firma Hermann / Gothe, als freier Schornsteinfeger durchgeführt.

Ein Schornstein

Aktuell schreibt der Landkreis zum 1. Januar 2022 die Tätigkeit als bevollmächtigte/r Bezirksschornsteinfeger/in für den Bezirk MSE-25 neu aus.

Aufhebung der tierseuchenbehördlichen Allgemeinverfügung für den Sperrbezirk

Die tierseuchenbehördlichen Allgemeinverfügung, welche im Rahmen des Ausbruchs der Geflügelpest in der Gemeinde erlassen wurde, wurde vom Landkreis aufgehoben. Damit gelten die Regeln für das Beobachtungsgebiet, nun auch im vorherigen Sperrbezirk:

1. Die am 02.03.2021 erlassene Allgemeinverfügung (AZ 39.1.2.19 Sperr. Blankensee) zur Festlegung eines Sperrbezirks um den Ausbruchsbetrieb in Blankensee wird aufgehoben.

2. Für die Gemeinde Blankensee mit den Ortschaften Hasenhof, Tiedtshof, Warbende Ausbau, Friedrichsfelde, Tannenhof, Groß Schönfeld, Rödlin, Wanzka gelten die Anordnungen der am 02.03.2021 erlassenen Allgemeinverfügung für das Beobachtungsgebiet Geflügelpest (AZ 39.1.2.19 Beob. Blankensee) entsprechend.

a) Geflügel ist in geschlossenen Ställen oder in einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung), zu halten.

b) Sollten Tierhalter ihren Geflügelbestand noch nicht im Veterinäramt gemeldet haben, ist dies unverzüglich nachzuholen. Verendungen sowie Erkrankungen von Geflügel sind ebenfalls unverzüglich mitzuteilen (Telefon: 0395-570873290 oder -579873182).

c) Geflügel oder andere gehaltene Vögel dürfen nicht in oder aus den Beständen verbracht werden.

d) Frisches Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte von Geflügel dürfen weder in noch aus einem Bestand verbracht werden.

e) Ein- und Ausgänge der Geflügelställe sind gegen unbefugtes Betreten zu sichern.

f) Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorten, in denen Geflügel gehalten wird, Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen ausgelegt werden und diese mit einem wirksamen Desinfektionsmittel getränkt und stets damit feucht gehalten werden.

g) Die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels sind von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung zu betreten und diese Personen haben die Schutz- oder Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich abzulegen.

h) Die Schutzkleidung ist nach Gebrauch unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren. Einwegschutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich zu beseitigen.

i) Gehaltene Vögel dürfen nicht für die Aufstockung des Wildvogelbestandes freigelassen werden.

j) Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten.

3. Für die in Nr. 1 und 2 a) – j) benannten Anordnungen wird die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Absatz 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet.

Die aufgrund der Allgemeinverfügung vom 17.11.2020 angeordnete Aufstallungspflicht für Risikogebiete und Betriebe mit 1000 und mehr gehaltenen Vögeln bleibt von diesen Regelungen unberührt und gilt weiterhin.

Die Verfügung des Landkreises kann hier heruntergeladen werden.

Morgen ist Warntag 2020

Am morgigem Donnerstag, dem 10. September 2020 findet der erste bundesdeutsche Warntag statt. In ganz Deutschland wird Probealarm ausgelöst. Dieser wird über Sirenen, Fernseh- und Radioprogramme, Werbetafeln und die Warn-App NINA angezeigt. Im Landkreis der Mecklenburgischen Seenplatte, werden hierzu unter anderem über 280 Sirenen eine Minute lang ein auf- und abschwelleneden Ton von sich geben. Nach zwanzig Minuten wird mittels eines Dauertones Entwarnung gegeben.

Auch in der Gemeinde wird die Sirene zu hören sein

Grundlage für den bundesweiten Warntag ist ein Beschluss der Innenministerkonferenz, diesen jährlich jeweils am zweiten Donnerstag im September stattfinden zu lassen. Weiterführende Informationen finden sich unter der offiziellen Seite des Warntages unter warnung-der-bevoelkerung.de.

Hinweise zu den Osterfeiertagen

Die Osterfeiertage stehen vor der Tür. Aufgrund der Corona-Pandemie, fallen Osterfeuer und andere Festivitäten in diesem Jahr leider aus. Stattdessen sind vielmehr Osterspaziergänge ganz in Familie angesagt.

Ostern steht vor der Tür

Im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte bieten sich dafür schöne Wälder und Feldwege, sozusagen direkt vor der Haustür, an. Vorsorglich bittet deshalb die Arbeitsgruppe Waldbrandschutz des Landkreises alle Waldbesucher darum, die bekannten Regeln für das Verhalten im Wald zu beachten:

Im und am Wald darf kein Feuer entzündet werden, Rauchen im Wald und in der Feldflur ist grundsätzlich verboten. Das Befahren von nicht öffentlichen Waldwegen und das Parken von Fahrzeugen auf Waldwegen und trockenen Wiesen sind zu unterlassen.

Wer einen Brand im Wald, auf Heideflächen oder auch Mooren bemerkt sollte sofort den Notruf 112 anrufen oder die 110 der Polizei. Wie die Landesforst Mecklenburg-Vorpommern mitteilt, werden in Deutschland nur ein bis drei Prozent aller Waldbrände durch natürliche Ursachen, wie Blitzschlag ausgelöst. Die meisten Waldbrände jedoch werden leider durch fahrlässiges oder sogar vorsätzliches Verhalten entfacht.

Im Wald sollten Besucher Vorsicht walten lassen

Daneben ist das Bürgertelefon des Landkreises auch während der Feiertage in der Zeit von 8 bis 18 Uhr besetzt und kann unter der Telefonnummer 0395/570875330 erreicht werden.

Auch die medizinische Betreuung bei akuten Erkrankungen ist wie gewohnt über den ärztlichen Bereitschaftsdienst gesichert. Die bekannte Telefonnummer 116 117 ist überall im Landkreis erreichbar. Außerdem können Patienten am Sonnabend, Ostersonntag und Ostermontag in der Zeit von 10 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr die Bereitschaftsdienstpraxis im Neubrandenburger Ärztehaus an der Marienkirche aufsuchen. Sofern ein Verdacht auf die Erkrankung mit dem Corona-Virus besteht, werden die Betroffenen unter entsprechenden Schutzvorkehrungen dort in einen separaten Raum geführt, wo auch Abstriche für die Laborkontrolle genommen werden können.

Das Abstrichzentrum in Neubrandenburg ist am Karfreitag und am Ostermontag ebenfalls besetzt. Dort werden Patienten, die eine entsprechende Überweisung haben, getestet.

Die diensthabenden Mediziner, Krankenschwestern und Helfer hoffen, dass sich möglichst alle Menschen in der Region an die speziell zu Ostern auferlegten Einschränkungen halten, auch wenn das über die vier Tage sehr schwerfallen wird. Direkte Kontakte zu anderen sind zu vermeiden und auf große Familienfeiern muss verzichtet werden, damit neue Infektionen vermieden werden. Deshalb bleiben auch nach wie vor Veranstaltungen mit mehreren Personen verboten. Dieses Verbot betrifft auch die traditionellen Osterfeuer der Gemeinden.