Aufhebung der tierseuchenbehördlichen Allgemeinverfügung für den Sperrbezirk

Die tierseuchenbehördlichen Allgemeinverfügung, welche im Rahmen des Ausbruchs der Geflügelpest in der Gemeinde erlassen wurde, wurde vom Landkreis aufgehoben. Damit gelten die Regeln für das Beobachtungsgebiet, nun auch im vorherigen Sperrbezirk:

1. Die am 02.03.2021 erlassene Allgemeinverfügung (AZ 39.1.2.19 Sperr. Blankensee) zur Festlegung eines Sperrbezirks um den Ausbruchsbetrieb in Blankensee wird aufgehoben.

2. Für die Gemeinde Blankensee mit den Ortschaften Hasenhof, Tiedtshof, Warbende Ausbau, Friedrichsfelde, Tannenhof, Groß Schönfeld, Rödlin, Wanzka gelten die Anordnungen der am 02.03.2021 erlassenen Allgemeinverfügung für das Beobachtungsgebiet Geflügelpest (AZ 39.1.2.19 Beob. Blankensee) entsprechend.

a) Geflügel ist in geschlossenen Ställen oder in einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung), zu halten.

b) Sollten Tierhalter ihren Geflügelbestand noch nicht im Veterinäramt gemeldet haben, ist dies unverzüglich nachzuholen. Verendungen sowie Erkrankungen von Geflügel sind ebenfalls unverzüglich mitzuteilen (Telefon: 0395-570873290 oder -579873182).

c) Geflügel oder andere gehaltene Vögel dürfen nicht in oder aus den Beständen verbracht werden.

d) Frisches Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte von Geflügel dürfen weder in noch aus einem Bestand verbracht werden.

e) Ein- und Ausgänge der Geflügelställe sind gegen unbefugtes Betreten zu sichern.

f) Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorten, in denen Geflügel gehalten wird, Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen ausgelegt werden und diese mit einem wirksamen Desinfektionsmittel getränkt und stets damit feucht gehalten werden.

g) Die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels sind von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung zu betreten und diese Personen haben die Schutz- oder Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich abzulegen.

h) Die Schutzkleidung ist nach Gebrauch unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren. Einwegschutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich zu beseitigen.

i) Gehaltene Vögel dürfen nicht für die Aufstockung des Wildvogelbestandes freigelassen werden.

j) Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten.

3. Für die in Nr. 1 und 2 a) – j) benannten Anordnungen wird die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Absatz 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet.

Die aufgrund der Allgemeinverfügung vom 17.11.2020 angeordnete Aufstallungspflicht für Risikogebiete und Betriebe mit 1000 und mehr gehaltenen Vögeln bleibt von diesen Regelungen unberührt und gilt weiterhin.

Die Verfügung des Landkreises kann hier heruntergeladen werden.

Geflügelpest in Blankensee

Aufgrund eines Ausbruchs der Geflügelpest in Blankensee Trockenwerk hat der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte, einen Sperrbezirk, sowie ein Beobachtungsgebiet eingerichtet. Der Sperrbezirk erstreckt sich über die Gemeinde Blankensee mit ihren Ortsteilen.

Die Dimensionen des Sperrbezirks und Beobachtungsgebietes

Für den Sperrbezirk wird angeordnet:

1. Durch das Amt Neustrelitz-Land sind an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Geflügelpest-Sperrbezirk“ gut sichtbar anzubringen.

2. Gehaltene Vögel sind in geschlossenen Ställen oder in einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung), zu halten.

3. Gehaltene Vögel, Säugetiere, Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte dürfen weder in einen noch aus einem Bestand verbracht werden. Futtermittel dürfen nicht aus dem Bestand verbracht werden.

4. Anzahl und Standorte des gehaltenen Geflügels sind dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes Landkreises Mecklenburgische Seenplatte mitzuteilen.

5. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, sind für Wildvögel unzugänglich aufzubewahren.

6. Das gehäufte Auftreten von erkranktem oder verendetem Geflügel ist dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt unverzüglich zu melden (Telefon: 0395-57087 3290 oder 0395-57087 3182). Dabei sind verendete Tiere so aufzubewahren, dass sie Witterungseinflüssen nicht ausgesetzt sind und Menschen und Tiere nicht mit Ihnen in Berührung kommen.

7. Die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder sonstigen Standorten des Geflügels sind gegen unbefugtes Betreten und Befahren zu sichern.

8. Die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels sind von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung zu betreten und diese Personen haben die Schutz- oder Einwegschutzkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich abzulegen.

9. Die Schutzkleidung ist nach Gebrauch unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren. Einwegschutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich zu beseitigen.

10. An den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorten, in denen Geflügel halten wird, sind Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen auszulegen, welche mit einem wirksamen Desinfektionsmittel getränkt und stets feucht gehalten werden müssen.

11. In den Geflügelhaltungen ist eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchzuführen und zu dokumentieren.

12. Gehaltene Vögel dürfen nicht zur Aufstockung des Wildbestandes freigelassen werden.

13. Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen gehaltene Vögel, Eier oder Tierkörper gehaltener Vögel nicht befördert werden.

14. Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten.

15. Die Beförderung von frischem Fleisch von Geflügel aus einer Schlachtstätte, einem Zerlegebetrieb oder einem Kühlhaus ist verboten.

Die Verfügungen des Landkreises zum Beobachtungsgebiet und zum Sperrbezirk können über die Links heruntergeladen werden.